TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/21 89/12/0085

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §9;
VerwendungsbezeichnungsV §11;
VerwendungsbezeichnungsV §4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vom 4. November 1988, Zl. 123710/14-VI.1/88, betreffend Führung einer Verwendungsbezeichnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an und ist seit 1. März 1972 der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel zugeteilt.

Im Hinblick auf seine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII zum 1. Juli 1988 beantragte der Beschwerdeführer am 6. September 1988 bei der belangten Behörde die Zuerkennung der Verwendungsbezeichnung "Gesandter" und die Reihung in die Liste der Missionsbeamten "entsprechend der Anciennität hinter Gesandten B".

Auf Grund dieses Antrages erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Für die Dauer Ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel haben Sie bis auf weiteres die Verwendungsbezeichnung "Gesandter" zu führen.

Bei Notifizierung dieser Verwendungsbezeichnung an die Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen der Europäischen Gemeinschaften ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Sie im Verzeichnis des bei den Europäischen Gemeinschaften akkreditierten Diplomatischen Corps mit einem entsprechenden Abstand nach den dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angehörigen und mit allgemeinen Aufgaben befaßten Bediensteten zu reihen sind."

Zur Begründung wird nach Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen, BGBl. Nr. 114/83, lediglich ausgeführt, daß dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von anderen Ressorts dienstzugeteilte und primär mit speziellen Agenden betraute Mitarbeiter an österreichischen Vertretungsbehörden nach allgemeiner internationaler Praxis im jeweiligen Diplomatenverzeichnis nach dem mit allgemeinen Aufgaben betrauten, dem Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angehörigen Bediensteten geführt würden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde aber mit Beschluß vom 27. Februar 1989 ablehnte und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Mit der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem ausdrücklichen Vorbringen in seinem Recht auf Notifikation einer Verwendungsbezeichnung gemäß § 11 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen, BGBl. Nr. 114/1983, sowie des sich aus den §§ 38 und 40 BDG 1979 ergebenden Rechtes, von der bisherigen Verwendung nicht abberufen bzw. nicht versetzt zu werden, verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, aus dem Personalverwendungsnachweis ergebe sich, daß er mit allgemeinen Agenden betraut sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten dienstzugeteilt sei, dürfe für die Reihung bei der Notifizierung nicht maßgebend sein. Eine solche Übung sei auch der bereits genannten Verordnung fremd und entspreche auch nicht der allgemeinen internationalen Praxis, wie sich auch aus dem Vergleich mit der diesbezüglichen Vorgangsweise bei der österreichischen Delegation bei der OECD ergebe.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach § 137 Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, haben Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung erging die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen. Nach § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung haben Beamte in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung "Gesandter" zu führen. Nach § 11 der genannten Verordnung ist bei der Notifikation und Übersetzung der Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder Zusätze auf eine im Empfangsstaat bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdepunkt hinsichtlich der behaupteten Verwendungsänderung bzw. Versetzung betrifft, ist dem angefochtenen Bescheid keinerlei Aussage in diese Richtung hin zu entnehmen. Mangels irgendeiner Darlegung diesbezüglich in der Beschwerdebegründung kann der Verwaltungsgerichtshof diese behauptete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerdepunkt stützt sich weiters auf § 11 der vorher bezeichneten Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Reihung im Rahmen der Notifikation ist für den Verwaltungsgerichtshof aber weder aus der maßgebenden gesetzlichen Bestimmung des § 137 Abs. 3 BDG 1979 noch aus der genannten Verordnung ableitbar. Ein dienstrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Reihung besteht nicht, wie sich insbesondere auch aus der vergleichbaren Regelung des § 9 BDG 1979 "Personalverzeichnis" im Verhältnis zu der früher bestandenen Regelung über den Rang und das Standesverzeichnis (§§ 13 DP bzw. 20 GÜG) ergibt. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf eine angebliche Praxis der Reihung bei der österreichischen Delegation bei der OECD (in Paris) betrifft, kann diesem Aspekt über das vorher Dargelegte hinaus weiters schon deshalb keine Bedeutung zugemessen werden, weil § 11 der genannten Verordnung eine Bedachtnahme auf eine im Empfangsstaat bestehende besondere Übung vorsieht; der vom Beschwerdeführer herangezogene Vergleich entspricht aber nicht diesen Anforderungen.

Bereits auf Grund dieser Überlegungen war erkennbar, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt worden ist. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Den geltend gemachten Verfahrensmängeln konnte vor dem Hintergrund der vorher angestellten Überlegungen keine Relevanz zukommen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120085.X00

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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