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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §90;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0191 E 13. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Zurückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/12/0055, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ausgesprochen, "Zurückführbarkeit" im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch ein dort genanntes Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/12/0055, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013