TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2001/12/0055

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3;
BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1998/I/123;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 12 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  2. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997
  3. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  4. PG 1965 § 12 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 12 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. PG 1965 § 12 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  10. PG 1965 § 12 gültig von 01.07.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  11. PG 1965 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. PG 1965 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. PG 1965 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. PG 1965 § 12 gültig von 01.01.1985 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  15. PG 1965 § 12 gültig von 01.12.1972 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Jänner 2001, Zl. 15 1311/208-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionier-Bataillon 1 in V, wo er als Zugskommandant in einer Pionierkompanie tätig war.Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionier-Bataillon 1 in römisch fünf, wo er als Zugskommandant in einer Pionierkompanie tätig war.

Am 23. Jänner 1996 erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall und verletzte sich dabei am linken Knie.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 gewährte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer gemäß §§ 94, 101 und 107 B-KUVG ab 1. Jänner 1998 eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer nach seinem Dienstunfall vom 23. Jänner 1996 eine deutliche Instabilität und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 gewährte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 94, 101 und 107 B-KUVG ab 1. Jänner 1998 eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer nach seinem Dienstunfall vom 23. Jänner 1996 eine deutliche Instabilität und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Bundesminister für Landesverteidigung legte seiner Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes (BPA) vom 16. November 1999 zugrunde. Die leitende Ärztin des BPA Dr. W. ging in diesem Gutachten von folgenden Diagnosen aus:

"Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit hypertoner Belastungsreaktion bei der Ergometrie.

2. Fettstoffwechselstörungen im Sinne eines Risikofaktors ohne aktuelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.

3. Chronisch rezidivierende Gastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne relevante Resorptionsstörung im Magen-Darmbereich.

4. Längerandauernde Anpassungsstörung mit Verminderung der Stresstoleranz.

5. Gonarthrose beidseits mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke, wobei das rechte Gelenk stärker eingeschränkt ist.

6. Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit wiederholten, belastungsabhängigen Schmerzzuständen und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten.

7. Chronische Epicondylitis ulnaris rechts (Tennisarm) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Unterarmes ausgelöst durch die chronische Entzündung im Ellbogengelenk."

Dr. W. gelangte in ihrem Gutachten schließlich zu folgender

Beurteilung:

"Leistungskalkül

Aufgrund der schweren Gelenksveränderungen in beiden Kniegelenken und der Wirbelsäule sowie der cardial bedingten Leistungsminderung im Rahmen des Blutdruckleidens sind leichte körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position möglich. Ununterbrochenes Gehen darf 500 m nicht überschreiten und Stehen nicht länger als 1/2 Stunde ununterbrochen andauern. Die tägliche Gesamtgehleistung soll 2 Km nicht überschreiten. Heben, Tragen und Schieben von Lasten bis maximal 5 Kg ist zulässig.

Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, gebückte, gebeugte oder kniende Arbeitshaltung ist nicht möglich. Besteigen von Leitern oder anderer Steighilfen ist ausschließlich fallweise bis 1 m Höhe möglich. Höhenexponierte Lagen, exponierte Lagen an sich sind nicht zulässig. Jegliche Kälte- oder Nässeexposition ist strikt zu vermeiden. Außendienste, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht möglich. Es sind leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausführbar. Die Greif- und Griffsicherheit ist rechts vermindert. Jegliche Monotonie der Bewegungen der rechten oberen Extremität, sowie erhöhte Kraftanstrengungen und ständige Drehbewegungen sind zu vermeiden. Bildschirmarbeit kann 50 % der Tagesarbeitszeit betragen. Wegen der psychischen Einschränkungen sind mäßig verantwortliche Tätigkeiten unter Vermeidung von erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck ausführbar. Ständiger zeitlicher oder organisatorischer Stress ist nicht zulässig. Kundenkontakte sollten auf ein Minimum reduziert werden.

Eine signifikante Besserung des Krankheitsbildes kann nur durch eine Operation an beiden Kniegelenken - künstlicher Ersatz - erreicht werden."

Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage fest. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. W. vom 16. November 1999 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage fest. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. W. vom 16. November 1999 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 gewesen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Zugskommandant im Außendienst) durch den Dienstunfall und in weiterer Folge durch die Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes erforderlich geworden sei. Im Jänner 1998 sei ihm aufgrund dieses Unfalles eine Dauerrente zugestanden worden.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 sei nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, komme die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht. Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder dessen Folgen verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (im gegenständlichen Fall: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) nur dann gegeben sei, wenn dieser Dienstunfall (bzw. dessen Folgen) als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme. Nach Wiedergabe des Gutachtens Dris. W. vom 16. November 1999 wurde weiters ausgeführt, eine Gegenüberstellung der durch den Dienstunfall bedingten Leiden, für die dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, und den Leiden und Krankheiten, aufgrund derer er als dienstunfähig beurteilt und in der Folge in den Ruhestand versetzt worden sei, ergebe, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Knies (Begründung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) "zweifellos" nicht als wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Reihung der Leiden in der Diagnose des Gutachtens Dris. W., in der die Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke erst an fünfter Stelle genannt werde und darauf hingewiesen werde, dass das rechte Knie stärker in seiner Funktion eingeschränkt sei. Auch im orthopädischen "Gutachten" Dris. K. (vom 7. April 1999), auf dessen Feststellungen die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. W. beruhen, werde eindeutig festgehalten, dass klinisch nachvollziehbare Beschwerden in beiden Kniegelenken bestünden, wobei das rechte Kniegelenk deutlich stärker betroffen sei, hier bestehe eine schwere Arthrose mit starker Beschränkung der Beweglichkeit und Belastungs- und Ruheschmerzen. Auch werde dort unter "bildgebenden Untersuchungen: aktuelles MRT des rechten Kniegelenkes" festgehalten: "ausgeprägte Arthrose in allen Gelenksabschnitten, fehlendes vorderes Kreuzband". Da somit der Kausalitätszusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles, für den der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zugesprochen erhalten habe, nicht gegeben sei, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 eine Kürzung nicht stattfinde. Wie sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W. vom 16. November 1999 weiters ergebe, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen. Es liege daher auch nicht die Voraussetzung vor, unter der nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nicht stattfinde. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sei nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, komme die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 nicht in Betracht. Zurückführbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder dessen Folgen verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (im gegenständlichen Fall: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3, auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) nur dann gegeben sei, wenn dieser Dienstunfall (bzw. dessen Folgen) als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme. Nach Wiedergabe des Gutachtens Dris. W. vom 16. November 1999 wurde weiters ausgeführt, eine Gegenüberstellung der durch den Dienstunfall bedingten Leiden, für die dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, und den Leiden und Krankheiten, aufgrund derer er als dienstunfähig beurteilt und in der Folge in den Ruhestand versetzt worden sei, ergebe, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Knies (Begründung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) "zweifellos" nicht als wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Reihung der Leiden in der Diagnose des Gutachtens Dris. W., in der die Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke erst an fünfter Stelle genannt werde und darauf hingewiesen werde, dass das rechte Knie stärker in seiner Funktion eingeschränkt sei. Auch im orthopädischen "Gutachten" Dris. K. (vom 7. April 1999), auf dessen Feststellungen die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. W. beruhen, werde eindeutig festgehalten, dass klinisch nachvollziehbare Beschwerden in beiden Kniegelenken bestünden, wobei das rechte Kniegelenk deutlich stärker betroffen sei, hier bestehe eine schwere Arthrose mit starker Beschränkung der Beweglichkeit und Belastungs- und Ruheschmerzen. Auch werde dort unter "bildgebenden Untersuchungen: aktuelles MRT des rechten Kniegelenkes" festgehalten: "ausgeprägte Arthrose in allen Gelenksabschnitten, fehlendes vorderes Kreuzband". Da somit der Kausalitätszusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles, für den der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zugesprochen erhalten habe, nicht gegeben sei, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eine Kürzung nicht stattfinde. Wie sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W. vom 16. November 1999 weiters ergebe, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 gewesen. Es liege daher auch nicht die Voraussetzung vor, unter der nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nicht stattfinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (1. Februar 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95): 1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (1. Februar 2001) lautete Paragraph 62 j, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95):

"§ 62j. ...

  1. (2)Absatz 2,Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4, 9, 12, 15 a bis 15 d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62 b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit 1. Februar 2000 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben.

1.2. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 4 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965; Abs. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; Abs. 4 Z. 2 - eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - idF der 1. Dienstrechts-Novelle 1998; Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138): 1.2. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des Paragraph 4, PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. römisch eins Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Absatz eins und 2 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,; Absatz 3, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201; Absatz 4, Ziffer 2, - eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998; Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , Nr. 138):

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhgenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 4, (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhgenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

  1. (2)Absatz 2,80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  2. (3)Absatz 3,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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