Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Jänner 2001, Zl. 15 1311/208-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionier-Bataillon 1 in V, wo er als Zugskommandant in einer Pionierkompanie tätig war.Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Pionier-Bataillon 1 in römisch fünf, wo er als Zugskommandant in einer Pionierkompanie tätig war.
Am 23. Jänner 1996 erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall und verletzte sich dabei am linken Knie.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 gewährte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer gemäß §§ 94, 101 und 107 B-KUVG ab 1. Jänner 1998 eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer nach seinem Dienstunfall vom 23. Jänner 1996 eine deutliche Instabilität und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1998 gewährte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 94, 101 und 107 B-KUVG ab 1. Jänner 1998 eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer nach seinem Dienstunfall vom 23. Jänner 1996 eine deutliche Instabilität und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Kniegelenkes bestünden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Bundesminister für Landesverteidigung legte seiner Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundespensionsamtes (BPA) vom 16. November 1999 zugrunde. Die leitende Ärztin des BPA Dr. W. ging in diesem Gutachten von folgenden Diagnosen aus:
"Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit hypertoner Belastungsreaktion bei der Ergometrie.
2. Fettstoffwechselstörungen im Sinne eines Risikofaktors ohne aktuelle Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
3. Chronisch rezidivierende Gastritis (Magenschleimhautentzündung) ohne relevante Resorptionsstörung im Magen-Darmbereich.
4. Längerandauernde Anpassungsstörung mit Verminderung der Stresstoleranz.
5. Gonarthrose beidseits mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke, wobei das rechte Gelenk stärker eingeschränkt ist.
6. Degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit wiederholten, belastungsabhängigen Schmerzzuständen und Ausstrahlung in die unteren Extremitäten.
7. Chronische Epicondylitis ulnaris rechts (Tennisarm) mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Unterarmes ausgelöst durch die chronische Entzündung im Ellbogengelenk."
Dr. W. gelangte in ihrem Gutachten schließlich zu folgender
Beurteilung:
"Leistungskalkül
Aufgrund der schweren Gelenksveränderungen in beiden Kniegelenken und der Wirbelsäule sowie der cardial bedingten Leistungsminderung im Rahmen des Blutdruckleidens sind leichte körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position möglich. Ununterbrochenes Gehen darf 500 m nicht überschreiten und Stehen nicht länger als 1/2 Stunde ununterbrochen andauern. Die tägliche Gesamtgehleistung soll 2 Km nicht überschreiten. Heben, Tragen und Schieben von Lasten bis maximal 5 Kg ist zulässig.
Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, gebückte, gebeugte oder kniende Arbeitshaltung ist nicht möglich. Besteigen von Leitern oder anderer Steighilfen ist ausschließlich fallweise bis 1 m Höhe möglich. Höhenexponierte Lagen, exponierte Lagen an sich sind nicht zulässig. Jegliche Kälte- oder Nässeexposition ist strikt zu vermeiden. Außendienste, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht möglich. Es sind leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausführbar. Die Greif- und Griffsicherheit ist rechts vermindert. Jegliche Monotonie der Bewegungen der rechten oberen Extremität, sowie erhöhte Kraftanstrengungen und ständige Drehbewegungen sind zu vermeiden. Bildschirmarbeit kann 50 % der Tagesarbeitszeit betragen. Wegen der psychischen Einschränkungen sind mäßig verantwortliche Tätigkeiten unter Vermeidung von erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck ausführbar. Ständiger zeitlicher oder organisatorischer Stress ist nicht zulässig. Kundenkontakte sollten auf ein Minimum reduziert werden.
Eine signifikante Besserung des Krankheitsbildes kann nur durch eine Operation an beiden Kniegelenken - künstlicher Ersatz - erreicht werden."
Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage fest. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. W. vom 16. November 1999 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage fest. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. W. vom 16. November 1999 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 gewesen sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Zugskommandant im Außendienst) durch den Dienstunfall und in weiterer Folge durch die Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes erforderlich geworden sei. Im Jänner 1998 sei ihm aufgrund dieses Unfalles eine Dauerrente zugestanden worden.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 sei nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, komme die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht. Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder dessen Folgen verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (im gegenständlichen Fall: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) nur dann gegeben sei, wenn dieser Dienstunfall (bzw. dessen Folgen) als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme. Nach Wiedergabe des Gutachtens Dris. W. vom 16. November 1999 wurde weiters ausgeführt, eine Gegenüberstellung der durch den Dienstunfall bedingten Leiden, für die dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, und den Leiden und Krankheiten, aufgrund derer er als dienstunfähig beurteilt und in der Folge in den Ruhestand versetzt worden sei, ergebe, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Knies (Begründung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) "zweifellos" nicht als wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Reihung der Leiden in der Diagnose des Gutachtens Dris. W., in der die Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke erst an fünfter Stelle genannt werde und darauf hingewiesen werde, dass das rechte Knie stärker in seiner Funktion eingeschränkt sei. Auch im orthopädischen "Gutachten" Dris. K. (vom 7. April 1999), auf dessen Feststellungen die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. W. beruhen, werde eindeutig festgehalten, dass klinisch nachvollziehbare Beschwerden in beiden Kniegelenken bestünden, wobei das rechte Kniegelenk deutlich stärker betroffen sei, hier bestehe eine schwere Arthrose mit starker Beschränkung der Beweglichkeit und Belastungs- und Ruheschmerzen. Auch werde dort unter "bildgebenden Untersuchungen: aktuelles MRT des rechten Kniegelenkes" festgehalten: "ausgeprägte Arthrose in allen Gelenksabschnitten, fehlendes vorderes Kreuzband". Da somit der Kausalitätszusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles, für den der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zugesprochen erhalten habe, nicht gegeben sei, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 eine Kürzung nicht stattfinde. Wie sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W. vom 16. November 1999 weiters ergebe, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen. Es liege daher auch nicht die Voraussetzung vor, unter der nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nicht stattfinde. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sei nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich die Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und die ihm aus diesem Grund gebührende Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung. Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, komme die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 nicht in Betracht. Zurückführbarkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bedeute, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder dessen Folgen verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalitätszusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift (im gegenständlichen Fall: B-KUVG) nach dem klaren Gesetzeswortlaut für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3, auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Daraus sei abzuleiten, dass der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall (hier nach dem B-KUVG) nur dann gegeben sei, wenn dieser Dienstunfall (bzw. dessen Folgen) als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme. Nach Wiedergabe des Gutachtens Dris. W. vom 16. November 1999 wurde weiters ausgeführt, eine Gegenüberstellung der durch den Dienstunfall bedingten Leiden, für die dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zuerkannt worden sei, und den Leiden und Krankheiten, aufgrund derer er als dienstunfähig beurteilt und in der Folge in den Ruhestand versetzt worden sei, ergebe, dass die Instabilität und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Knies (Begründung des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) "zweifellos" nicht als wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Reihung der Leiden in der Diagnose des Gutachtens Dris. W., in der die Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke erst an fünfter Stelle genannt werde und darauf hingewiesen werde, dass das rechte Knie stärker in seiner Funktion eingeschränkt sei. Auch im orthopädischen "Gutachten" Dris. K. (vom 7. April 1999), auf dessen Feststellungen die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. W. beruhen, werde eindeutig festgehalten, dass klinisch nachvollziehbare Beschwerden in beiden Kniegelenken bestünden, wobei das rechte Kniegelenk deutlich stärker betroffen sei, hier bestehe eine schwere Arthrose mit starker Beschränkung der Beweglichkeit und Belastungs- und Ruheschmerzen. Auch werde dort unter "bildgebenden Untersuchungen: aktuelles MRT des rechten Kniegelenkes" festgehalten: "ausgeprägte Arthrose in allen Gelenksabschnitten, fehlendes vorderes Kreuzband". Da somit der Kausalitätszusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Folgen des Dienstunfalles, für den der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente zugesprochen erhalten habe, nicht gegeben sei, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eine Kürzung nicht stattfinde. Wie sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. W. vom 16. November 1999 weiters ergebe, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 gewesen. Es liege daher auch nicht die Voraussetzung vor, unter der nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nicht stattfinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (1. Februar 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95): 1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (1. Februar 2001) lautete Paragraph 62 j, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95):
"§ 62j. ...
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit 1. Februar 2000 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben.
1.2. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 4 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965; Abs. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; Abs. 4 Z. 2 - eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - idF der 1. Dienstrechts-Novelle 1998; Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138): 1.2. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des Paragraph 4, PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. römisch eins Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Absatz eins und 2 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,; Absatz 3, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201; Absatz 4, Ziffer 2, - eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 - in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998; Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , Nr. 138):
"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhgenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 4, (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhgenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.