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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Beschwerde wendet sich unter Berufung auf Art. 21 Abs. 4 B-VG dagegen, dass durch die §§ 235 ff K-DRG 1994 einerseits bzw. die Regelung auf Bundesebene anderseits "völlig verworrene unübersichtliche, für einen Staatsbürger nicht nachvollziehbare Differenzierungen" hinsichtlich der Pensionsansprüche getroffen worden seien. Dadurch würde die Möglichkeit des verfassungsgesetzlich garantierten Übertritts von einem Dienstrecht in das andere nicht mehr gewährleistet. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde freilich, dass durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt wurde. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Wie sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (vgl. den Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. GP 3) ergibt, verfolgt diese Bestimmung lediglich das Ziel, Ungleichbehandlungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte zu verhindern (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, G 27/07, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0162). Da § 235 K-DRG 1994 nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte betrifft, können schon aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung im Hinblick auf Art. 21 Abs. 4 B-VG bestehen.Die Beschwerde wendet sich unter Berufung auf Artikel 21, Absatz 4, B-VG dagegen, dass durch die Paragraphen 235, ff K-DRG 1994 einerseits bzw. die Regelung auf Bundesebene anderseits "völlig verworrene unübersichtliche, für einen Staatsbürger nicht nachvollziehbare Differenzierungen" hinsichtlich der Pensionsansprüche getroffen worden seien. Dadurch würde die Möglichkeit des verfassungsgesetzlich garantierten Übertritts von einem Dienstrecht in das andere nicht mehr gewährleistet. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde freilich, dass durch die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, das bis dahin in Artikel 21, Absatz eins, B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt wurde. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Wie sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien vergleiche den Ausschussbericht 1562 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 3) ergibt, verfolgt diese Bestimmung lediglich das Ziel, Ungleichbehandlungen bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte zu verhindern vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, G 27/07, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0162). Da Paragraph 235, K-DRG 1994 nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten für zeitabhängige Rechte betrifft, können schon aus diesem Grund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 4, B-VG bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120183.X09Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011