TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/2 G27/07

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
Sbg Landesbeamten-PensionsG §61, §63, §68
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Regelung des Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetzes über die - bei Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - zu berücksichtigenden Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft im Ausmaß von bloß 50 Prozent

Spruch

Die Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 17/2001 idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 36/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 17/2001 in der Fassung LGBl. für das Land Salzburg Nr. 36/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl. B3564/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl. B3564/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Der Beschwerdeführer stand vom November 1983 bis zum November 1993 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben des Kommandos der Fliegerdivision vom 28. März 1994 wurde ihm mitgeteilt, dass bis zu seinem Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis 2.927,322 Nebengebührenwerte "festgehalten wurden".

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen.

Im Zusammenhang damit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Mai 2005 die Bundesdienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Weiters wurden mit Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 17. August 2005 für den Beschwerdeführer die aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund in der Zeit vom November 1983 bis November 1993 festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte im Ausmaß von 50 v. H. gutgeschrieben.

Über die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2005 wie folgt entschieden:

"Sie wurden mit Wirkung vom 1.1.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg aufgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Aufnahme werden von der Salzburger Landesregierung 1463,661 Nebengebührenwerte aus dem früheren Dienstverhältnis zum Bund für die Zeit vom 1.11.1983 bis 6.11.1993 gutgeschrieben.

Diese Nebengebührenwerte sind bei der Berechnung einer allfälligen Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zu berücksichtigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmung des §68 Abs1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz (im Folgenden kurz: Sbg. LB-PG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Zur dafür maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:römisch zwei. Zur dafür maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Art21 B-VG lautete idF vor der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 - auszugsweise - wie folgt: 1. Art21 B-VG lautete in der Fassung vor der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, - auszugsweise - wie folgt:

"Artikel 21

  1. (1)Absatz eins,Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Abs2 und Absatz 3 litd nicht anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

  1. (2)Absatz 2,In den nach Abs1 auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesen ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

  1. (3)Absatz 3,Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.

  1. (4)Absatz 4,Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.

..."

Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde Art21 B-VG wie folgt neu gefasst: Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, wurde Art21 B-VG wie folgt neu gefasst:

"Artikel 21

  1. (1)Absatz eins,Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Abs2 und im Art14 Abs2 und Abs3 litd nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

  1. (2)Absatz 2,Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

  1. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.

  1. (4)Absatz 4,Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren."

Der dieser Neuregelung zu Grunde liegende

Initiativantrag 972/A 20. GP sah für den hier vor allem bedeutsamen Abs4 des Art21 B-VG die folgende Fassung vor:Initiativantrag 972/A 20. Gesetzgebungsperiode sah für den hier vor allem bedeutsamen Abs4 des Art21 B-VG die folgende Fassung vor:

  1. "(4)Absatz 4,Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindenverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt, wobei Bediensteten Dienstzeiten anzurechnen sind, unabhängig davon, für welche Gebietskörperschaft sie erbracht werden. Um eine gleichwertige Entwicklung im Dienstrecht und Arbeitnehmerschutz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in den genannten Angelegenheiten zu informieren."

In der Begründung dieses Initiativantrages wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"[D]as bisher in Abs1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen darf, daß der gemäß Abs4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird, [soll] entfallen.

...

In Abs4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.

An die Stelle dieser Bestimmung soll die mobilitätsfördernde Regelung treten, wonach die Gebietskörperschaften Vordienstzeiten wechselseitig anzurechnen haben. Weiters wird eine gegenseitige Informationspflicht von Bund und Ländern vorgesehen, damit Erfahrungen über die Gestaltung des Dienstrechtes ausgetauscht und Lösungen optimiert werden können."

Im Zuge der Beratungen des Verfassungsausschusses wurde jedoch der Abs4 des Art21 B-VG im oben wiedergegebenen, gegenüber dem Initiativantrag geänderten Sinn gefasst; im Ausschussbericht, 1562 BlgNR 20. GP, 2 f., wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach dem geltenden Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG dürfen die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird. Dieses sog. 'dienstrechtliche Homogenitätsgebot' soll entfallen.

...

Nach dem vorgeschlagenen Art21 Abs4 zweiter Satz ist der nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung für das Dienstrecht zuständige Gesetzgeber - anders als nach geltender Rechtslage - zwar nicht verpflichtet, eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorzusehen, die beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zurückgelegt worden sind; sofern er allerdings eine solche Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, hat er auch vorzusehen, daß sie im selben Ausmaß anzurechnen sind. So wäre es beispielsweise unzulässig, wenn ein Bundesgesetz zwar die Anrechnung von beim Bund zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von bei einem Land (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht oder gänzlich ausschließt."

2. Der Abs1 des §68 Sbg. LB-PG, LGBl. 17/2001 idF LGBl. 36/2003, (samt Überschrift zu diesem) lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben): 2. Der Abs1 des §68 Sbg. LB-PG, Landesgesetzblatt 17 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2003,, (samt Überschrift zu diesem) lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

"Berücksichtigung von Nebengebühren

aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft

§68

  1. (1)Absatz eins,Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten."

3. Diese Bestimmung steht in folgendem rechtlichem Zusammenhang:

Gemäß §60 Sbg. LB-PG gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§61 Sbg. LB-PG lautet wie folgt:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren,

Festhalten in Nebengebührenwerten

§61

  1. (1)Absatz eins,Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Überstundenvergütungen nach §99 L-BG,

  1. 2.Ziffer 2
    Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach §100 L-BG,

  1. 3.Ziffer 3
    Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach §101 L-BG,

4. Journaldienstzulagen nach §102 L-BG,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach §103 L-BG,

6. Mehrleistungszulagen nach §104 L-BG,

7. Erschwerniszulagen nach §106 L-BG,

8. Gefahrenzulagen nach §107 L-BG.

  1. (2)Absatz 2,Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die

1. Teilbeschäftigung gemäß §12i L-BG gewährt worden ist oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§15h und 15i MSchG oder nach den §§8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs1 Z1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

  1. (3)Absatz 3,Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

  1. (4)Absatz 4,Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen."

Gemäß §62 Sbg. LB-PG hat der Beamte von den anspruchsbegründenden Nebengebühren einen Pensionsbeitrag in näher bestimmter Höhe zu entrichten.

§63 Sbg. LB-PG enthält nähere Regelungen über die Bemessungsgrundlage und das Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, die im Wesentlichen auf Grundlage der bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen ist.

§67 Sbg. LB-PG regelt die Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land Salzburg wie folgt:

"Berücksichtigung von Nebengebühren

aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land,

Festhalten der Nebengebühren

§67

  1. (1)Absatz eins,Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer eins
    anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;

  1. 2.Ziffer 2
    den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.

  1. (2)Absatz 2,Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

  1. (3)Absatz 3,Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§61 Abs4).

  1. (4)Absatz 4,Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen."

4. Die unter Pkt. II. 3. wiedergegebenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind im Wesentlichen den §§58, 59, 61 und 65 des PensionsG sowie dem §22 GehaltsG nachgebildet. 4. Die unter Pkt. römisch zwei. 3. wiedergegebenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind im Wesentlichen den §§58, 59, 61 und 65 des PensionsG sowie dem §22 GehaltsG nachgebildet.

Hingegen weicht der die Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft regelnde §68 Abs1 Sbg. LB-PG von der denselben Gegenstand bestreffenden Bestimmung des §66 Abs1 PensionsG ab, der Folgendes vorsieht:

"§66

  1. (1)Absatz eins,Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietkörperschaft

1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten."

III. 1. Aus Anlass der oben, unter Pkt. I erwähnten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Sbg. LB-PG einzuleiten.römisch drei. 1. Aus Anlass der oben, unter Pkt. römisch eins erwähnten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Sbg. LB-PG einzuleiten.

2. Begründend wird dazu im Prüfungsbeschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof in erster Linie das Bedenken, dass §68 Abs1 des LB-PG dem Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG widerspricht.

Art 21 Abs4 zweiter Satz B-VG bestimmt für den Wechsel zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden, dass gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig sind. Artikel 21, Abs4 zweiter Satz B-VG bestimmt für den Wechsel zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden, dass gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig sind.

§68 Abs1 LB-PG, der die Berücksichtigung von Nebengebühren bzw. einer festgestellten Gutschrift von Nebengebührenwerten, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bezogen hat, nur zur Hälfte vorsieht, scheint gegen dieses verfassungsrechtliche Verbot zu verstoßen.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass sich die Höhe der Nebengebührenwerte - ua. - wesentlich nach der Dauer des Bezuges der anspruchsbegründenden Nebengebühren bestimmt. Die in Prüfung gezogene landesgesetzliche Regelung, der zu Folge Nebengebühren, die ein Beamter in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bezogen hat, bzw. eine in einem solchen Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur 'in der Höhe von 50%' zu berücksichtigen sind, scheint nun darauf hinauszulaufen, dass in dieser Hinsicht die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Land Salzburg oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Dies dürfte dem Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG widersprechen.

Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass §68 Abs1 LB-PG dem aus Art7 B-VG abzuleitenden, den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot widerspricht, insoferne die Regelung hinsichtlich der bloß 50%-igen Berücksichtigung anspruchsbegründender Nebengebühren undifferenziert darauf abstellt, dass der Beamte in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft solche Nebengebühren bezogen hat."

3.1. Die Salzburger Landesregierung erstattete dazu eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

"... Die Salzburger Landesregierung teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Gesetzprüfungsverfahrens.

2.2. Die in der Sache selbst geäußerten Bedenken werden jedoch nicht geteilt, da

  • -Strichaufzählung
    die Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) keine 'Anrechnung von Dienstzeiten' im Sinn des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG darstellt;

  • -Strichaufzählung
    die pauschale Berücksichtigung von 50 % der Nebengebühren(werte) eine durch die Verwaltungsökonomie gerechtfertigte, dem Gesetzgeber nicht durch das Sachlichkeitsgebot verwehrte, einfache und leicht handhabbare Regelung bewirkt.

2.3. Dies wird im Folgenden näher dargestellt durch

  • -Strichaufzählung
    Ausführungen über die Vorgeschichte des §68 Abs1 LB-PG (Pkt 3), aus denen sich ergibt, dass die pauschale Berücksichtigung von 50 % der Nebengebühren(werte) eine Reaktion des Landesgesetzgebers auf eine weit restriktivere und überdies sehr verwaltungsaufwändige Bundesregelung darstellt;

  • -Strichaufzählung
    eine Zusammenfassung der Rechtslage zur Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage im Landesrecht (Pkt 4), die auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Dienstzeit und Anzahl der Nebengebührenwerte hinweist;

  • -Strichaufzählung
    Ausführungen zur Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten' im Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG (Pkt 5), die zum Ergebnis gelangen, dass der Verfassungsgesetzgeber von einem dienstrechtlich geprägten Begriff der 'Vordienstzeiten' ausgegangen ist, der zu keinem Zeitpunkt die Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis mit umfasst hat;

  • -Strichaufzählung
    Ausführungen zur Sachlichkeit des §68 Abs1 LB-PG (Pkt 6), in denen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Spannungsfeld zwischen Sachlichkeitsgebot und den Erfordernissen der Verwaltungsvereinfachung eingegangen wird.

              3.              Vorgeschichte des §68 Abs1 LB-PG:

3.1. Die Umrechnung von anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerte und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhebezug war in Salzburg lange Zeit hindurch in Form einer statischen Verweisung auf jeweils eine bestimmte Fassung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, geregelt (vgl zu dieser Rechtslage zB §2 iVm Anlage A Z5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, LGBl Nr 86). Das Nebengebührenzulagengesetz regelte die Berücksichtung von Nebengebühren(werten) aus früheren Dienstverhältnissen zu anderen Gebietskörperschaften über viele Jahre hinweg in der Form, dass nur Nebengebühren(werte) aus einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bei der Aufnahme in den Bundesdienst automatisch vollständig berücksichtigt wurden. Bei allen anderen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften konnten in einer Einzelfallentscheidung mit Bescheid Nebengebührenwerte nach Maßgabe jener Nebengebührenwerte festgesetzt werden, die für Bundesbeamte mit gleicher Dienstzeit und in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden wären (vgl die §§11 und 12 des Nebengebührenzulagengesetzes idF vor der durch das Bundesgesetz BGBl Nr 466/1991 bewirkten Änderung). 3.1. Die Umrechnung von anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerte und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhebezug war in Salzburg lange Zeit hindurch in Form einer statischen Verweisung auf jeweils eine bestimmte Fassung des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 485 aus 1971,, geregelt vergleiche zu dieser Rechtslage zB §2 in Verbindung mit Anlage A Z5 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980, Landesgesetzblatt Nr 86). Das Nebengebührenzulagengesetz regelte die Berücksichtung von Nebengebühren(werten) aus früheren Dienstverhältnissen zu anderen Gebietskörperschaften über viele Jahre hinweg in der Form, dass nur Nebengebühren(werte) aus einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bei der Aufnahme in den Bundesdienst automatisch vollständig berücksichtigt wurden. Bei allen anderen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften konnten in einer Einzelfallentscheidung mit Bescheid Nebengebührenwerte nach Maßgabe jener Nebengebührenwerte festgesetzt werden, die für Bundesbeamte mit gleicher Dienstzeit und in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden wären vergleiche die §§11 und 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 466 aus 1991, bewirkten Änderung).

Der mit dieser Einzelfallprüfung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Probleme, die das Auffinden von 'Vergleichsverwendungen' im Landesdienst oft bereitete, führte dazu, dass auf Landesebene mit ArtI des Gesetzes LGBl Nr 85/1986 im §2 Abs3 des (damals geltenden) Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980 folgender Satz angefügt wurde: '§12 Abs1 des Nebengebührenzulagengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in Höhe von 50 vH der bei der anderen Gebietskörperschaft festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.' In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 278 BlgLT 2. Sess 9. GP) wird zu dieser Änderung ausgeführt: '§12 Abs1 des Nebengebührenzulagengesetzes, welches auch für Salzburger Landesbeamte gilt, sieht vor, daß Nebengebührenwerte, die in einem früheren Dienstverhältnis angefallen sind, in einem Ausmaß gutgeschrieben werden können, das für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung feststellbar ist. Da ein derartiger Vergleich von Verwendungen in vielen Fällen nur schwer möglich ist, wird das Ausmaß der gutzuschreibenden Nebengebührenwerte nunmehr einheitlich festgesetzt.' Diese Rechtslage besteht seither unverändert und wurde bei der durch das Gesetz LGBl Nr 36/2003 erfolgten Kodifizierung des Nebengebührenzulagengesetzes im neuen §68 Abs1 LB-PG lediglich fortgeschrieben. Der mit dieser Einzelfallprüfung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Probleme, die das Auffinden von 'Vergleichsverwendungen' im Landesdienst oft bereitete, führte dazu, dass auf Landesebene mit ArtI des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 1986, im §2 Abs3 des (damals geltenden) Salzburger Landesbeamtengesetzes 1980 folgender Satz angefügt wurde: '§12 Abs1 des Nebengebührenzulagengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in Höhe von 50 vH der bei der anderen Gebietskörperschaft festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.' In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 278 BlgLT 2. Sess 9. Gesetzgebungsperiode wird zu dieser Änderung ausgeführt: '§12 Abs1 des Nebengebührenzulagengesetzes, welches auch für Salzburger Landesbeamte gilt, sieht vor, daß Nebengebührenwerte, die in einem früheren Dienstverhältnis angefallen sind, in einem Ausmaß gutgeschrieben werden können, das für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung feststellbar ist. Da ein derartiger Vergleich von Verwendungen in vielen Fällen nur schwer möglich ist, wird das Ausmaß der gutzuschreibenden Nebengebührenwerte nunmehr einheitlich festgesetzt.' Diese Rechtslage besteht seither unverändert und wurde bei der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2003, erfolgten Kodifizierung des Nebengebührenzulagengesetzes im neuen §68 Abs1 LB-PG lediglich fortgeschrieben.

3.2. In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass im Bundesdienstrecht die Vollanrechnung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis erst seit Inkrafttreten des Gesetzes BGBl Nr 466/1991 vorgesehen ist. Das Abgehen von der Einzelfallprüfung an Hand einer 'Vergleichsverwendung' im Bundesdienst begründen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 129 BlgNR XVIII GP) ausschließlich mit Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung ('Damit erübrigt sich der häufig sehr aufwendige Tätigkeitsvergleich. Eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung wird durch den Entfall der Mitwirkungsrechte des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erreicht.'). Bedenken im Hinblick auf die seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, im Art21 Abs4 B-VG vorgesehene Verpflichtung, die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu wahren, bestanden gegen die eingeschränkte Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis offenbar zu keinem Zeitpunkt. 3.2. In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass im Bundesdienstrecht die Vollanrechnung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis erst seit Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 466 aus 1991, vorgesehen ist. Das Abgehen von der Einzelfallprüfung an Hand einer 'Vergleichsverwendung' im Bundesdienst begründen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr 129 BlgNR römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode ausschließlich mit Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung ('Damit erübrigt sich der häufig sehr aufwendige Tätigkeitsvergleich. Eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung wird durch den Entfall der Mitwirkungsrechte des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erreicht.'). Bedenken im Hinblick auf die seit der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr 444, im Art21 Abs4 B-VG vorgesehene Verpflichtung, die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu wahren, bestanden gegen die eingeschränkte Berücksichtigung von Nebengebühren(werten) aus einem früheren Dienstverhältnis offenbar zu keinem Zeitpunkt.

4. Die Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage im geltenden Landesrecht:

4.1. Anspruchsbegründende Nebengebühren werden zum Zweck der Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage in Nebengebührenwerte umgerechnet (§61 LB-PG). Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: 1 % aus V/2); dieser Wert bildet den Divisor, der durch die Division ermittelte Quotient ergibt die Summe der Nebengebührenwerte. Diese Nebengebührenwerte sind festzuhalten und dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die so ermittelten Nebengebührenwerte werden zur Ermittlung der Höhe der gebührenden Nebengebührenzulage bei der Versetzung oder beim Übertritt in den Ruhestand mit dem aktuellen Betrag von 1 % aus V/2 multipliziert; ein bestimmter, zeitlich abgestufter Prozentsatz des so errechneten Betrages ergibt die Höhe der Nebengebührenzulage. 4.1. Anspruchsbegründende Nebengebühren werden zum Zweck der Berechnung der Höhe der Nebengebührenzulage in Nebengebührenwerte umgerechnet (§61 LB-PG). Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: 1 % aus V/2); dieser Wert bildet den Divisor, der durch die Division ermittelte Quotient ergibt die Summe der Nebengebührenwerte. Diese Nebengebührenwerte sind festzuhalten und dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die so ermittelten Nebengebührenwerte werden zur Ermittlung der Höhe der gebührenden Nebengebührenzulage bei der Versetzung oder beim Übertritt in den Ruhestand mit dem aktuellen Betrag von 1 % aus V/2 multipliziert; ein bestimmter, zeitlich abgestufter Prozentsatz des so errechneten Betrages ergibt die Höhe der Nebengebührenzulage.

4.2. Dieses System macht deutlich, dass zum einen die Umrechnung in Nebengebührenwerte eine ebenso effektive wie leicht handhabbare Valorisierung der in der Vergangenheit bezogenen Nebengebühren bewirkt und zum anderen die Anzahl der festgehaltenen Nebengebührenwerte sich alleine an der betragsmäßigen Höhe der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren orientiert, da - wie dargestellt - diese Anzahl durch eine schlichte Division des Gesamtbetrages der bezogenen Nebengebühren durch 1 % aus V/2 ermittelt wird. Die Zeitdauer, während der Nebengebühren bezogen wurden, hat hingegen keinen direkten Einfluss auf die Anzahl der Nebengebührenwerte, da Beamten sowohl durch lange Zeiträume nur eine geringe als auch in einem kurzen Zeitraum eine sehr hohe Anzahl solcher Werte gutgeschrieben werden kann (wenn eben Nebengebühren nur in geringer oder aber in beträchtlicher Höhe bezogen werden).

5. Zur Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten':

5.1. Da der Bezug anspruchsbegründender Nebengebühren bzw die Anzahl der gutgeschriebenen Nebengebührenwerte keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Dauer eines Dienstverhältnisses, sondern vielmehr mit der Höhe bestimmter Bezugsbestandteile hat, kommt bei der Beurteilung, ob §68 Abs1 LB-PG dem Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG widerspricht, der Interpretation der Wortfolge 'Anrechnung von Dienstzeiten' besondere Bedeutung zu.

Der Ausdruck 'Dienstzeit' ist dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle BGBl I Nr 8/1999 (am 1. Jänner 1999) geltenden Dienstrecht entnommen und daher nach Ansicht der Salzburger Landesregierung auch im dienstrechtlichen Sinn zu verstehen. Zur Ermittlung dieses dienstrechtlichen Sinngehalts kann die Betrachtung auf Grund des damals noch geltenden Homogenitätsgebotes auf bundesrechtliche Bestimmungen beschränkt bleiben, da die für den Landes- oder Gemeindedienst geltenden Bestimmungen mit diesen im Wesentlichen übereinstimmten. Folgende Bestimmungen des Bundesdienstrechts bilden den Begriffsinhalt 'Dienstzeit' ab (die folgenden Zitate beziehen sich jeweils auf die am 1. Jänner 1999 geltende Fassung der jeweiligen Gesetze): Der Ausdruck 'Dienstzeit' ist dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 1999, (am 1. Jänner 1999) geltenden Dienstrecht entnommen und daher nach Ansicht der Salzburger Landesregierung auch im dienstrechtlichen Sinn zu verstehen. Zur Ermittlung dieses dienstrechtlichen Sinngehalts kann die Betrachtung auf Grund des damals noch geltenden Homogenitätsgebotes auf bundesrechtliche Bestimmungen beschränkt bleiben, da die für den Landes- oder Gemeindedienst geltenden Bestimmungen mit diesen im Wesentlichen übereinstimmten. Folgende Bestimmungen des Bundesdienstrechts bilden den Begriffsinhalt 'Dienstzeit' ab (die folgenden Zitate beziehen sich jeweils auf die am 1. Jänner 1999 geltende Fassung der jeweiligen Gesetze):

  • -Strichaufzählung
    Die im §47a Z1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 enthaltene Legaldefinition beschreibt die Dienstzeit als Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

  • -Strichaufzählung
    Die Summe der Dienstzeiten als Gesamtheit der in einem Dienstverhältnis verbrachten Zeiten (vgl den Begriff 'ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit' im §6 des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) ist ausschlaggebend für den Anspruch auf die sog 'zeitabhängigen Rechte'. Diese Umschreibung für bestimmte Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, verwendet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung über die Auswirkungen eines Karenzurlaubes (§75a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG 1956 und §29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG 1948). Diese Bestimmungen gehen auf die dienstrechtliche Sammelnovelle BGBl I Nr 61/1997 zurück; in den Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr 631 BlgNr NR XX. GP) werden diese zeitabhängigen Rechte in einem Klammerausdruck taxativ so umschrieben '(Vorrückung, ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, Urlaubsausmaß, Jubiläumszuwendung)'.Die Summe der Dienstzeiten als Gesamtheit der in einem Dienstverhältnis verbrachten Zeiten vergleiche den Begriff 'ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit' im §6 des Pensionsgesetzes 1965 - PG 1965) ist ausschlaggebend für den Anspruch auf die sog 'zeitabhängigen Rechte'. Diese Umschreibung für bestimmte Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, verwendet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung über die Auswirkungen eines Karenzurlaubes (§75a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG 1956 und §29c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG 1948). Diese Bestimmungen gehen auf die dienstrechtliche Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 1997, zurück; in den Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr 631 BlgNr NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode werden diese zeitabhängigen Rechte in einem Klammerausdruck taxativ so umschrieben '(Vorrückung, ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, Urlaubsausmaß, Jubiläumszuwendung)'.

  • -Strichaufzählung
    Auffällig ist, dass alle diese Rechte, die nach der Absicht des Gesetzgebers als 'zeitabhängig' gelten sollten, in bestimmtem Umfang auch von Dienstzeiten in vorangegangenen Dienstverhältnissen abhängen ('Vordienstz
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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