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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach den auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen §§ 37 und 39 AVG hat die Behörde bei Bemessung des Ruhegenusses den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu geben; der Grundsatz der Amtswegigkeit wird im Dienstrechtsverfahren durch § 8 DVG besonders hervorgehoben, wonach die Behörde die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, 2000, S. 1583 ff). Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).Nach den auch im Dienstrechtsverfahren maßgeblichen Paragraphen 37 und 39 AVG hat die Behörde bei Bemessung des Ruhegenusses den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu geben; der Grundsatz der Amtswegigkeit wird im Dienstrechtsverfahren durch Paragraph 8, DVG besonders hervorgehoben, wonach die Behörde die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage, 2000, Sitzung 1583 ff). Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen vergleiche auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120183.X06Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011