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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14974/1997, gegeben, womit dieser die Verfassungsrechtslage dahingehend klargestellt hat, dass solche Beschlüsse (Bescheide) des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) [hier: betreffend einen Ablehnungsantrag aufgrund behaupteter Befangenheit im Sinne des § 64 Abs. 4 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in einer Disziplinarsache] die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organes und nicht eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK sind; nur letztere ist eine Kollegialbehörde iS des Art 133 Z. 4 B-VG (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0029).Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14974/1997, gegeben, womit dieser die Verfassungsrechtslage dahingehend klargestellt hat, dass solche Beschlüsse (Bescheide) des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) [hier: betreffend einen Ablehnungsantrag aufgrund behaupteter Befangenheit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in einer Disziplinarsache] die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organes und nicht eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK sind; nur letztere ist eine Kollegialbehörde iS des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0029).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060230.X01Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009