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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der (im Beschwerdefall maßgebliche) Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 verlangt als Tatbestandsmerkmal, dass natürliche Personen "von einem Gericht wegen einer sonstigenDer (im Beschwerdefall maßgebliche) Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 verlangt als Tatbestandsmerkmal, dass natürliche Personen "von einem Gericht wegen einer sonstigen
strafbaren Handlung ... zu einer Geldstrafe von mehr als 180
Tagessätzen verurteilt worden sind". Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer derartigen Verurteilung vorliegt, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache einer die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. in diesem Sinne zu § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0216; vgl. auch die hg. Rechtsprechung - so etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196, mwN -, nach der es bei § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß ankommt).Tagessätzen verurteilt worden sind". Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer derartigen Verurteilung vorliegt, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache einer die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0216; vergleiche auch die hg. Rechtsprechung - so etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/04/0196, mwN -, nach der es bei Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß ankommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040199.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013