TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/2 89/07/0120

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Krnt 1969 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/07/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in H, (Zl. 89/07/0120), sowie des J, des F, des AR, des W und des ST, alle in M, alle vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in H, (Zl. 89/07/0121), gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Jänner 1989, Zl. Agrar 11-518/2/89, betreffend Baubewilligung und Aufwandsbeitrag für eine Bringungsanlage (mitbeteiligte Partei bei beiden Beschwerden:

FORSTGUT M - J & Co OHG in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer R hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 und alle anderen Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.782,50 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 5. Juli 1984 wurde gemäß §§ 1, 2, 3 und 7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG) für die zweckmäßige Bewirtschaftung näher bezeichneter, im Eigentum der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei stehender Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 448,29 ha ein im Recht der Verbreiterung auf 3,2 m, der dauernden und ganzjährigen Benützung sowie der nachfolgenden Erhaltung einer bereits bestehenden Forststraße mit dem Namen "MG" bestehendes Bringungsrecht gegen eine in bezug auf jeden betroffenen Grundeigentümer ausgewiesene Entschädigung im Gesamtbetrag von S 54.938,-- eingeräumt, wobei auf das Erfordernis einer gesonderten Baubewilligung hingewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug vom Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 24. März 1986 dahin ergänzt, daß ein bestimmtes, bisher nicht genanntes Wegstück als zum Bringungsrecht gehörig bezeichnet und bestimmt wurde, daß gemäß § 10 Abs. 3 GSLG der auf die Mitbeteiligte entfallende Beitrag für die künftige Erhaltung des "MG" mit 88,64 % der für die ordnungsgemäße und gefahrlose Benützung der Bringungsanlage erforderlichen Gesamtkosten festgesetzt werde; ferner wurde der ABB aufgetragen, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 GSLG jenen Betrag zu bemessen und vorzuschreiben, der von der Mitbeteiligten an die Weggemeinschaft "MG" als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage zu entrichten sei.

Mit Bescheid vom 17. September 1987 schrieb die ABB gemäß §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 sowie 10 Abs. 2 GSLG (nunmehr in der in bezug auf § 5 Abs. 5 anzuwendenden, nicht erwähnten Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/1987) als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage "MG" auf der Grundlage der vorerwähnten beiden agrarbehördlichen Entscheidungen dem Mitbeteiligten die Zahlung im einzelnen angegebener Beträge für namentlich genannte Mitglieder der Weggemeinschaft "Forstaufschließungsweg MG", darunter die nunmehrigen Beschwerdeführer, aufgrund einer Anteilsberechnung von S 1.437,57 je Anteil mit insgesamt S 82.631,55 vor und erteilte unter einer Reihe von Auflagen sowie unter Hinweis auf das Erfordernis einer eigenen Benützungsbewilligung dem Mitbeteiligten unter Zugrundelegung eines näher bezeichneten Projektes der ABB die Bewilligung zur Ausgestaltung der bestehenden Forststraße "MG".

Aufgrund der im übrigen abgewiesenen Berufungen der Beschwerdeführer (und zweier weiterer Parteien) wurde sodann mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23. Jänner 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als pro Anteil ein Betrag von S 1.622,74 und demgemäß insgesamt ein solcher von S 93.275,04 festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt:

Um den für die Entscheidung im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, sei ein Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen eingeholt und den Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dabei habe der Gutachter festgestellt, die Berechnung des Zeitwertes der Weganlage sei von der ABB in der Weise durchgeführt worden, daß die Kosten der Neuanlage zum heutigen Tag ermittelt und davon diejenigen Reparatur- bzw. Sanierungskosten abgezogen worden seien, die notwendig wären, um den Weg wieder dem Neuzustand gleichzustellen. Bei Ermittlung der Reparatur- und Sanierungskosten sei jedoch dadurch, daß die vorhandenen 31 Stahlspulen durch 83 Holzspulen (Faschingspulen) ersetzt worden seien, ein Standard des Weges herbeigeführt worden, der höher sei als der seinerzeitige Neuzustand der Weganlage. Der Berechnung wären richtigerweise 31 Stahlspulen zugrunde zu legen. Da 31 Stahlspulen um S 26.410,-- billiger seien als 83 Holzspulen, verringere sich der von der ABB ermittelte Reparaturkostenbetrag von S 209.640,-- auf S 183.230,--. Ausgehend von einem Neuwert der Forststraße "MG" von S 414.669,60 ergebe sich nach Abzug der Sanierungskosten in der Höhe von S 183.230,-- ein Betrag von S 231.439,60. Davon sei der Förderungsprozentsatz von 43,72 % laut Kollaudierungsniederschrift vom 19. November 1953 abzuziehen, da die Mitglieder der Weggemeinschaft keinen Anspruch auf Abgeltung der damals gewährten Förderungsmittel des Bundes, sondern ausschließlich auf Abgeltung des persönlich geleisteten Aufwandes hätten. Der oben ermittelte Betrag sei somit um S 101.185,39 zu vermindern, wodurch sich ein Zeitwert der Weganlage in der Höhe von S 130.254,21 ergebe. Die Differenz zwischen der derzeitigen und ursprünglichen Beanteilung der Mitbeteiligten betrage 71,61 %. 71,61 % von S 130.254,21 ergäben einen Betrag von S 93.275,04, welcher von der Mitbeteiligten an die Weggemeinschaft "MG" auszuzahlen sei; dies entspreche bei insgesamt 57,48 Anteilen einem Betrag von S 1.622,74 pro Anteil.

Aus forstfachlicher Sicht sei eine sichtbare und dauerhafte Vermarkung bzw. Verpflockung der verbreiterten Forststraße im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführer nicht sinnvoll und es sei im forstlichen Straßenbau auch nicht üblich, da diese Flächen den forstgesetzlichen Bestimmungen entsprechend Waldboden blieben. Gleiches gelte für die Forderung nach Vorlage eines Plandokumentes.

Bei dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben der Firma P vom 16. November 1987 handle es sich um ein Anbot hinsichtlich der Herstellung des "MG" bzw. Sanierung des Istzustandes. Darin seien unter Zugrundelegung der Daten bzw. ermittelten Massen aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der ABB die Neuerrichtung bzw. die Sanierung des bestehenden Weges auf der Basis der Einheitspreise dieser Firma berechnet worden. Die Neuerrichtung des Weges laut Firma P erscheine jedoch erheblich überhöht, wobei vor allem die Erdarbeiten nahezu doppelt so hoch berechnet worden seien, als dies im forstlichen Straßenbau bei diesen Geländebedingungen in rationeller Bauweise möglich wäre. Die Position 1., "Bäumefällen", müßte von den Baukosten überhaupt abgezogen werden, da diese Tätigkeit nicht den unmittelbaren Baukosten, sondern der Holznutzung zuzuordnen sei. Im übrigen solle nicht unerwähnt bleiben, daß die berechneten Sanierungskosten in der Höhe von S 200.000,-- nahezu gleich hoch seien wie die vom Gutachter der ABB ermittelten Kosten in der Höhe von S 209.000,--. Abschließend werde festgestellt, daß die Kosten für eine Neuerrichtung der Forststraße "MG" im Hinblick auf eine rationelle Bauweise von der ABB realistischer errechnet worden seien als von der Firma P.

Anläßlich der Verhandlung des Landesagrarsenates vom 23. Jänner 1989 sei vom Vertreter der Mitbeteiligten die Bereitschaft zu Protokoll gegeben worden, nicht nur die neu festgesetzten Beträge zu übernehmen, sondern auch die zwischenzeitig angelaufenen gesetzlichen Zinsen zu bezahlen.

Der Erstbeschwerdeführer habe es als Theorie bezeichnet, daß als Basis der Berechnung der Entschädigungszahlungen generell ein 70 cm breiter Grundstreifen herangezogen werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nahezu unmöglich, das genaue Ausmaß jener Fläche zu ermitteln, die der einzelne Grundeigentümer für die Wegverbreiterung zur Verfügung zu stellen habe. Obgleich der forsttechnische Sachverständige zu diesem Einwand präsiziert habe, daß für die Berechnung der Entschädigung der mit 2,5 m vorgegebene Istzustand maßgeblich sei, habe der Erstbeschwerdeführer darauf beharrt, daß die Eigentumsverhältnisse noch vor Baubeginn zu klären wären. Auf Befragen habe der Genannte auch ausgeführt, daß die Ladung für die Verhandlung vom 27. Mai 1987 deshalb mangelhaft sei, da er die Ladung nicht der Vorschrift entsprechend 14 Tage vor dem Verhandlungstermin, sondern erst 6 Tage vorher erhalten habe.

Auf Grund der Ergebnisse im Ermittlungsverfahren, insbesondere der Feststellungen im Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen, ergebe sich nun unter Zugrundelegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des GSLG nachstehendes Beurteilungsbild:

Der Landesagrarsenat habe der ABB mit seinem Erkenntnis vom 24. März 1986 aufgetragen, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 GSLG jenen Betrag zu bemessen und vorzuschreiben, der von der Mitbeteiligten an die Gemeinschaft "MG" als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage zu entrichten sei. Nach § 10 Abs. 1 GSLG habe der Eigentümer einer Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung derselben, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasse. Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung sei gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukomme.

Das dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Berechnungsschema sei nach Ansicht des forsttechnischen Sachverständigen des Landesagrarsenates praxisnah und nachvollziehbar erstellt worden. Bis auf die Änderung der Berechnung, die sich aus der Differenz von 31 Stahlspulen zu 83 Holzspulen ergebe, werde das Gutachten des Amtssachverständigen erster Instanz praktisch zur Gänze bestätigt. Durch die Berechnung mit Stahlspulen ergäben sich geringere Sanierungskosten, so daß der Zeitwert steige und sich somit ein Anteil auf S 1.622,74 erhöhe. Allerdings sei dem Gutachter der ersten Instanz ein Rechenfehler unterlaufen, der die Summe der Sanierungs- bzw. Reparaturkosten durch einen Fehler bei der Addition der Beträge S 174.700,-- und S 34.940,-- mit S 219.640,-- wiedergebe; richtigerweise müßte der Betrag auf S 209.640,-- lauten. Da es sich dabei jedoch um einen von jedermann leicht nachvollziehbaren Rechenvorgang handle, bleibe dieser Fehler in der Gesamtbeurteilung belanglos. Beachtenswert scheine in diesem Zusammenhang zweifellos auch, daß die Beschwerdeführer immer wieder von überhöhten Sanierungs- bzw. Reparaturkosten sprächen, daß die Berechnung derselben durch die Firma P aber nur einen um S 9.000,-- geringeren Betrag ergebe. Auch diese Tatsache unterstreiche die Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen des Landesagrarsenates, mit der er die Berechnung der ABB als realistisch bezeichne.

Wie bereits im Erkenntnis vom 24. März 1986 ausgeführt, komme eine Entschädigung im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 GSLG naturgemäß nur für jene Flächen in Betracht, welche durch Maßnahmen diverser Art der künftigen Bewirtschaftung bzw. Nutzung entzogen würden.

Der im Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984 unberücksichtigt gebliebene Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage sei im nunmehr bekämpften Bescheid nach Durchführung eines exakten Ermittlungsverfahrens festgesetzt worden.

Es werde auch darauf hingewiesen, daß die Entschädigungsbeträge laut Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984 mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24. März 1986 rechtskräftig und in Entsprechung des zitierten Bescheides der ABB binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft fällig geworden seien. Dieser Zeitpunkt sei maßgebend für eine allfällige Zinsenberechnung. Wenngleich der forsttechnische Sachverständige darauf hinweise, daß weder eine Vermarkung bzw. Verpflockung noch die Vorlage eines Plandokumentes im forstlichen Straßenbau üblich sei und auch das Forstgesetz keine derartigen Planunterlagen verlange, sondern mit einer maßstabgetreuen Lageskizze das Auslangen finde, komme dem Einwand des Erstbeschwerdeführers, daß das genaue Ausmaß der in Anspruch zu nehmenden Flächen von vornherein nicht immer eindeutig ermittelt werden könne, dennoch Berechtigung zu. Die auf den ersten Eindruck über das beabsichtigte Maß hinausgehende Flächeninanspruchmnahme werde aber ebenso wie eine über 3,2 m hinausgehende Verbreiterung nach Aufmaß nachträglich zu entschädigen sein.

Die beantragte Hinterlegung einer Kaution für Bau- und Folgeschäden scheine aus zweierlei Gründen unnotwendig: Zum einen enthalte der nun bekämpfte Bescheid der ABB einen auch nach Ansicht des forsttechnischen Sachverständigen des Landesagrarsenates ausreichenden Auflagenkatalog zur Hintanhaltung von Schäden, zum andern seien wider Erwarten erfolgte Schäden nach den Bestimmungen des ABGB durch das sogenannte Verursacherprinzip gedeckt. Eine Kaution wäre im übrigen nur zweckmäßig, wenn zu befürchten sei, daß dem Bauwerber ein Konkurs drohe. Dies werde jedoch von keinem der Berufungswerber in Erwägung gezogen.

Abschließend werde zu dem vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Mangel einer Ladung zur Verhandlung der ABB vom 27. Mai 1987 folgendermaßen Klarheit geschaffen: Eine Ladungsfrist von 14 Tagen sei dem AVG grundsätzlich nicht zu entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß Ladungen den betreffenden Personen rechtzeitig zugemittelt würden. Nach Ansicht des Landesagrarsenates sei die verbleibende Frist von 6 Tagen ausreichend gewesen, um von der Rechtzeitigkeit der Ladung ausgehen zu können. Diese Meinung werde durch die Tatsache bestätigt, daß der Erstbeschwerdeführer bei jener Verhandlung durch seinen Bruder vertreten gewesen sei.

Aus den angeführten Gründen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieses Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung ihrer Beschwerden mit Beschlüssen vom 21. Juni 1989, B 621/89 und B 622/89, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Wegebaubewilligung sowie eine ebensolche Festsetzung des Aufwandsbeitrages verletzt erachten.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten zu jeder der beiden, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis ist die Baubewilligung für eine bereits rechtskräftig bewilligte Bringungsanlage erteilt und der Mitbeteiligten ein Aufwandsbeitrag für Errichtung und Ausgestaltung der Anlage vorgeschrieben worden. Soweit sich das Beschwerdevorbringen daher nicht hierauf, sondern auf Fragen bezieht, die infolge bereits vorliegender maßgeblicher rechtskräftiger Entscheidungen für die Frage der Rechtmäßigkeit des nun angefochtenen Erkenntnisses irrelevant sind, war darauf nicht mehr einzugehen: das gilt für den Vorwurf mangelnder Prüfung einer agrarbehördlichen Genehmigung jener 1950 gegründeten Weggemeinschaft, deren Weganlage nun zugunsten der Mitbeteiligten ausgestaltet und von ihr benützt wird; für die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des ohne eine solche eingeräumten Bringungsrechtes; für die Nichtberücksichtigung eines Begehrens der mit der Weggemeinschaft "MG" bis auf die Mitbeteiligte mitgliedergleichen Nachbarschaft M auf Einräumung eines Wegerechtes über den Forstweg der Mitbeteiligten; schließlich für die Prüfung einer Einlösung von Grundflächen.

Die Beschwerdeführer können des weiteren nicht (behauptetermaßen geschmälerte) Rechte Dritter geltend machen.

Die Beschwerdeführer behaupten auch, für die Errichtung der - in Form einer Ausgestaltung einer bereits bestehenden - Bringungsanlage wäre eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich gewesen; sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung in ihrer Berufung vom 31. Juli 1984 gegen den Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984. Damit bringen die Beschwerdeführer jedoch mittelbar zum Ausdruck, was auch mit der Aktenlage übereinstimmt, daß auf jenes Vorbringen zurückgegriffen wird, weil sie im Verfahren über ihre gegen den Bescheid der ABB vom 17. September 1987 gerichtete Berufung ebenso wie in dieser selbst eine diesbezügliche Beanstandung nicht vorgebracht haben. Deshalb kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden, auf diese Frage nicht gesondert eingegangen zu sein; davon abgesehen haben die Beschwerdeführer auch nicht deutlich gemacht, worin eine Verletzung ihrer Rechte bestünde, wenn eine derartige gemäß § 2 Abs. 3 GSLG seitens der Agrarbehörde von Amts wegen einzuholende Genehmigung - die belangte Behörde hat ein diesbezügliches Versäumnis in der Gegenschrift in Abrede gestellt - tatsächlich fehlen sollte.

Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Recht, wenn sie nun meinen, ihre Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984 wäre mit dem Rechtsmittelerkenntnis der belangten Behörde vom 24. März 1986 deshalb nicht zur Gänze erledigt worden - weshalb nicht von der Rechtskraft jener Entscheidung ausgegangen werden könnte -, weil dort der erstinstanzliche Bescheid zwar in ganz bestimmter Hinsicht geändert, die Berufung der Beschwerdeführer aber nicht ausdrücklich im übrigen abgewiesen worden wäre. Dementgegen ist jedoch klar erkennbar, daß die Rechtsmittelbehörde auch bei jener Gelegenheit einerseits keine Teilfrage der Berufung unerledigt lassen wollte und andererseits den damals angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid nur in der angegebenen Hinsicht und sonst eben nicht geändert hat, was auch in der Begründung ausgesprochen wurde.

Die Beschwerdeführer haben ferner keinen Anspruch auf Bekanntgabe von Fachkräften für Planung und Bauaufsicht sowie von Baubeginn und Fertigstellungstermin, ganz abgesehen davon, daß sie dabei auf Vorschriften des Forstgesetzes 1975 Bezug nehmen, welches die Agrarbehörden nicht anzuwenden hatten.

Soweit in der Beschwerde (nur) die Differenz der Reparaturkosten für den Weg zwischen dem Gutachten im Verfahren vor der ABB und jenem des Berufungsverfahrens unter Bedachtnahme auf ein von den Beschwerdeführern beigebrachtes Anbot der Baugesellschaft P, welches (mangels Hinzurechnung der Mehrwertsteuer) von der belangten Behörde zu niedrig angenommen wurde, beanstandet wird, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die niedrigeren Reparaturkosten, von denen im angefochtenen Erkenntnis ausgegangen wurde, den (anteiligen) Zeitwert (d.i. der in der Beschwerde unbestrittene Neuwert minus Reparaturkosten) vergrößern mußten, weshalb die von der Mitbeteiligten zu leistenden Beiträge - auch zugunsten der Beschwerdeführer - höher wurden, so daß insofern eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu erkennen ist.

Die von den Beschwerdeführern verlangte Vermarkung und Verpflockung der Wegverbreiterung ist im Gesetz nicht angeordnet; sie können daher eine solche nicht durchsetzen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis ist schließlich die durch die Bringungsrechtseinräumung in der Fassung des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 24. März 1986 bestimmte Wegbreite (Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984, Spruchpunkt Ib:

"durchgehende Breite von 3,2 m", wobei die Trasse schon vorhanden ist und nicht verlegt wird) nicht geändert worden; dasselbe gilt für die Flächen, welche der Entschädigungsberechnung zugrunde lagen (Bescheid der ABB vom 5. Juli 1984, Spruchpunkt Ia). Im Bescheid der ABB über die Baubewilligung vom 17. September 1987 ist ausdrücklich auf jene zuvor angeführten, der Baubewilligung zugrunde gelegten Entscheidungen (vom 5. Juli 1984 und vom 24. März 1986) hingewiesen worden. Hieran hat das nun angefochtene Berufungserkenntnis nichts geändert. Dies geschieht auch durch die Bemerkung in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend eine über das beabsichtigte Maß hinausgehende Flächeninanspruchnahme nicht, welche offensichtlich auf aus welchen Gründen immer nach Baufertigstellung hervorgekommene projektwidrige Abweichungen anspielt (was sich auch durch einen von den Beschwerdeführern verlangten Projektsplan nicht ausschließen läßt); daß es für solche, abgesehen von unvermeidlichen geländebedingten Unregelmäßigkeiten, dann entweder die Möglichkeit des Rückbaues oder im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien eine gütliche (Entschädigungs-)Regelung geben kann, liegt auf der Hand. Die besagte Bemerkung darf jedenfalls nicht - und sie zwingt auch nicht zu einem derartigen Mißverständnis -, wie die Beschwerdeführer meinen, allgemein als "Erlaubnis" zur damit "tolerierten Überschreitung der Verbreiterung" verstanden werden. Damit ist aber auch nicht etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich geworden.

Zusammenfassend ergibt sich, daß ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Bechwerden zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Vorlageaufwand, der nur einmal entstanden ist, weshalb er auf beide Beschwerden aufzuteilen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070120.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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