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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0247 2008/23/0248 2008/23/0249 2008/23/0253 2008/23/0251 2008/23/0252 2008/23/0250Rechtssatz
Die antragstellenden Parteien nach § 46 VwGG (Vater bzw. Ehegatte und seine drei minderjährigen Kinder) sind im vorliegenden Fall rechtsirrig davon ausgegangen, sie hätten durch die Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen beim Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Bekämpfung der angefochtenen Bescheide betreffend die Absprüche über ihre Asylanträge gewahrt. Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, die Ehefrau des Erstantragstellers (ebenfalls Asylwerberin und Mutter der minderjährigen Kinder; über ihren Asylantrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag abgesprochen, an dem auch die oben genannten Bescheide ergangen sind) sei aufgrund dessen In-Schubhaftnahme verzweifelt gewesen und habe, da sie rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, Hilfe zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags in Anspruch genommen, wobei jedoch nicht mehr eruierbar sei, wer ihr geholfen habe. Nur ihr sei Verfahrenshilfe bewilligt worden. Im Hinblick auf die (bloße) Hilfeleistung bei der Erstellung des Verfahrenshilfeantrages lag weder eine Bevollmächtigung der Hilfe leistenden Person durch die Ehefrau des Erstantragstellers oder diesen selbst vor, noch ist aufgrund der Aktenlage von einer Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Erstantragsteller auszugehen, sodass die antragstellenden Parteien ein Verschulden dieser Personen nicht trifft (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266). Ob den - damals in Schubhaft befindlichen - Erstantragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass er sich darauf verließ, seine Ehefrau würde mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, ist danach zu beurteilen, ob er dabei auffallend sorglos gehandelt hat (s. dazu etwa das Erkenntnis vom 18. April 2002, 2001/01/0559). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Es kommt somit insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden an. Im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide befanden sich die antragstellenden Parteien erst seit zwei Monaten als sprachunkundige Asylwerber im Bundesgebiet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass sie über das Asylverfahren hinaus gehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden erworben haben. Da an die antragstellenden Parteien ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, stellt der Umstand, dass sich der Erstantragsteller darauf verließ, seine Ehefrau würde - während er sich als einziger in Schubhaft befand - mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, und davon ausging, es seien so wie für seine Frau Beschwerden für die gesamte Familie eingebracht worden, in diesem konkreten Fall keine auffallende Sorglosigkeit im Sinn der angeführten Judikatur dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337).Die antragstellenden Parteien nach Paragraph 46, VwGG (Vater bzw. Ehegatte und seine drei minderjährigen Kinder) sind im vorliegenden Fall rechtsirrig davon ausgegangen, sie hätten durch die Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen beim Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Bekämpfung der angefochtenen Bescheide betreffend die Absprüche über ihre Asylanträge gewahrt. Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, die Ehefrau des Erstantragstellers (ebenfalls Asylwerberin und Mutter der minderjährigen Kinder; über ihren Asylantrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag abgesprochen, an dem auch die oben genannten Bescheide ergangen sind) sei aufgrund dessen In-Schubhaftnahme verzweifelt gewesen und habe, da sie rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, Hilfe zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags in Anspruch genommen, wobei jedoch nicht mehr eruierbar sei, wer ihr geholfen habe. Nur ihr sei Verfahrenshilfe bewilligt worden. Im Hinblick auf die (bloße) Hilfeleistung bei der Erstellung des Verfahrenshilfeantrages lag weder eine Bevollmächtigung der Hilfe leistenden Person durch die Ehefrau des Erstantragstellers oder diesen selbst vor, noch ist aufgrund der Aktenlage von einer Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Erstantragsteller auszugehen, sodass die antragstellenden Parteien ein Verschulden dieser Personen nicht trifft vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266). Ob den - damals in Schubhaft befindlichen - Erstantragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass er sich darauf verließ, seine Ehefrau würde mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, ist danach zu beurteilen, ob er dabei auffallend sorglos gehandelt hat (s. dazu etwa das Erkenntnis vom 18. April 2002, 2001/01/0559). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Es kommt somit insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden an. Im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide befanden sich die antragstellenden Parteien erst seit zwei Monaten als sprachunkundige Asylwerber im Bundesgebiet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass sie über das Asylverfahren hinaus gehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden erworben haben. Da an die antragstellenden Parteien ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, stellt der Umstand, dass sich der Erstantragsteller darauf verließ, seine Ehefrau würde - während er sich als einziger in Schubhaft befand - mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, und davon ausging, es seien so wie für seine Frau Beschwerden für die gesamte Familie eingebracht worden, in diesem konkreten Fall keine auffallende Sorglosigkeit im Sinn der angeführten Judikatur dar vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230246.X01Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009