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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §66a idF 2004/I/077;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer (hier einem Strafgefangenen) ist eine dauernde Invaliditätspension zuerkannt worden. Das bedeutet aber keineswegs zwingend, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig und damit auch nicht leistungsberechtigt im Sinne der §§ 7 f AlVG ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und einer Invaliditätspension bereits hervorgehoben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0083). Es ist also ohne weiteres möglich, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension arbeitsfähig und damit leistungsberechtigt im Sinne des § 8 AlVG ist. Es ist durchaus denkbar, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension nicht auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hat, sondern dass sich sein Leidenszustand seit der Zuerkennung der Pensionsleistung soweit gebessert hat, dass er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, wiewohl er weiterhin eine Invaliditätspension bezieht, weil der Pensionsversicherungsträger diese Leistung noch nicht entzogen hat. Im vorliegenden Fall kann dies auch angenommen werden, da der Beschwerdeführer (ihm ist seitens der Pensionsversicherungsanstalt eine dauernde Invaliditätspension zuerkannt worden, welche für die Dauer der Strafhaft ruhte) tatsächlich gearbeitet hat. Er ist offenbar unbestritten als arbeitsfähig gemäß § 44 Abs. 1 StVG angesehen worden und hat sich auch nicht geweigert zu arbeiten. Der Fall des Beschwerdeführers zeigt damit aber, dass der Gesetzgeber keineswegs verhalten ist, eine Ausnahmeregelung von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieher einer Invaliditätspension vorzusehen. § 66a AlVG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVG stellt nämlich darauf ab, dass nur arbeitsfähige Strafgefangene durch ihre Arbeit der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass Personen, die insoweit arbeitsfähig sind, dies auch nach Beendigung ihrer diesbezüglichen Arbeit sein werden, ihnen also bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Zukunft auch gegebenenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen. Eine Beitragspflicht wie im Fall des Beschwerdeführers ist somit aber unter Zugrundelegung einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig.Dem Beschwerdeführer (hier einem Strafgefangenen) ist eine dauernde Invaliditätspension zuerkannt worden. Das bedeutet aber keineswegs zwingend, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig und damit auch nicht leistungsberechtigt im Sinne der Paragraphen 7, f AlVG ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof etwa im Hinblick auf die unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld und einer Invaliditätspension bereits hervorgehoben hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0083). Es ist also ohne weiteres möglich, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension arbeitsfähig und damit leistungsberechtigt im Sinne des Paragraph 8, AlVG ist. Es ist durchaus denkbar, dass ein Bezieher einer Invaliditätspension nicht auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet hat, sondern dass sich sein Leidenszustand seit der Zuerkennung der Pensionsleistung soweit gebessert hat, dass er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, wiewohl er weiterhin eine Invaliditätspension bezieht, weil der Pensionsversicherungsträger diese Leistung noch nicht entzogen hat. Im vorliegenden Fall kann dies auch angenommen werden, da der Beschwerdeführer (ihm ist seitens der Pensionsversicherungsanstalt eine dauernde Invaliditätspension zuerkannt worden, welche für die Dauer der Strafhaft ruhte) tatsächlich gearbeitet hat. Er ist offenbar unbestritten als arbeitsfähig gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVG angesehen worden und hat sich auch nicht geweigert zu arbeiten. Der Fall des Beschwerdeführers zeigt damit aber, dass der Gesetzgeber keineswegs verhalten ist, eine Ausnahmeregelung von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieher einer Invaliditätspension vorzusehen. Paragraph 66 a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, StVG stellt nämlich darauf ab, dass nur arbeitsfähige Strafgefangene durch ihre Arbeit der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass Personen, die insoweit arbeitsfähig sind, dies auch nach Beendigung ihrer diesbezüglichen Arbeit sein werden, ihnen also bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Zukunft auch gegebenenfalls Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen. Eine Beitragspflicht wie im Fall des Beschwerdeführers ist somit aber unter Zugrundelegung einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080032.X01Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009