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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
Nach einer Zulassung des Asylverfahrens - die gemäß § 28 Abs 1 AsylG 2005 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 erfolgt - kann die Schubhaft im Grunde des § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das gilt einerseits in Fällen, in denen dieser Zulassung die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens vorangegangen ist. Das gilt aber andererseits umso mehr auch für eine Konstellation, in der das Asylverfahren nach Durchführung der ersten Einvernahmen sofort zugelassen wurde, ohne dass überhaupt ein Ausweisungsverfahren geführt worden war (Hinweis E 7. Februar 2008, 2006/21/0389; E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). (Hier hat die belBeh die Aufrechterhaltung der gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 verhängten Schubhaft nach Zulassung des Asylverfahrens für rechtmäßig erachtet.)Nach einer Zulassung des Asylverfahrens - die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 erfolgt - kann die Schubhaft im Grunde des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Das gilt einerseits in Fällen, in denen dieser Zulassung die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens vorangegangen ist. Das gilt aber andererseits umso mehr auch für eine Konstellation, in der das Asylverfahren nach Durchführung der ersten Einvernahmen sofort zugelassen wurde, ohne dass überhaupt ein Ausweisungsverfahren geführt worden war (Hinweis E 7. Februar 2008, 2006/21/0389; E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). (Hier hat die belBeh die Aufrechterhaltung der gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 verhängten Schubhaft nach Zulassung des Asylverfahrens für rechtmäßig erachtet.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210627.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009