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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Erstbf sei auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses nicht mehr Geschäftsführer, sodass er nicht mehr "Adressat eines Erzwingungsverfahrens" sein könne, werden der Sache nach Oppositionsansprüche (Einwendungen gegen den Anspruch) geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Thematik in seinem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, näher auseinander gesetzt (es ging damals um das Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits erfolgt, weshalb die Zwangsstrafen, damals nach § 283 HGB - nicht mehr eingebracht werden dürften). [hier folgt im Volltext die umfangreiche Wiedergabe der aus dem Erkenntnis 2004/06/0074 übernommenen Auffassung].Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Thematik in seinem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, näher auseinander gesetzt (es ging damals um das Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits erfolgt, weshalb die Zwangsstrafen, damals nach Paragraph 283, HGB - nicht mehr eingebracht werden dürften). [hier folgt im Volltext die umfangreiche Wiedergabe der aus dem Erkenntnis 2004/06/0074 übernommenen Auffassung].
An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Das bedeutet insbesondere nicht, dass Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsansprüche) keinesfalls im Verwaltungsweg ausgetragen werden könnten, vielmehr kommt es, wie im zuvor genannten Erkenntnis dargelegt, darauf an, welche Art von Einwendungen gegen den Anspruch erhoben werden. Der Zahlungsauftrag schafft aus der gerichtlich festgelegten Leistungsverpflichtung einen vollstreckbaren Exekutionstitel, der zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Im Verwaltungsrechtsweg kann daher im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde.An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. Das bedeutet insbesondere nicht, dass Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsansprüche) keinesfalls im Verwaltungsweg ausgetragen werden könnten, vielmehr kommt es, wie im zuvor genannten Erkenntnis dargelegt, darauf an, welche Art von Einwendungen gegen den Anspruch erhoben werden. Der Zahlungsauftrag schafft aus der gerichtlich festgelegten Leistungsverpflichtung einen vollstreckbaren Exekutionstitel, der zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Im Verwaltungsrechtsweg kann daher im Sinne des Paragraph 35, EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060227.X03Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011