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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Nach Z. 1 des § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261).Nach Ziffer eins, des Paragraph 234, der Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0261).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060227.X01Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011