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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 2001 §35 Abs2 litc;Rechtssatz
Im Vorstellungsverfahren nach Art. 119a Abs. 5 B-VG hat die Aufhebung eines Bescheides nur dann zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer durch den Gemeindebescheid in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, Zl. 642/70, VwSlg. 7873/A, und vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0083, m.w.N.).Im Vorstellungsverfahren nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG hat die Aufhebung eines Bescheides nur dann zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer durch den Gemeindebescheid in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, Zl. 642/70, VwSlg. 7873/A, und vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0083, m.w.N.).
[Hier: Das von den Baubehörden gegen die Bf als Eigentümerin der baulichen Anlage gerichtete Benützungsverbot wurde auf § 37 Abs. 4 lit. c iVm § 35 Abs. 2 lit. c Tir. BauO gestützt. Die Vorstellungsbehörde stellte fest, dass dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden könne, ob die Bf Eigentümerin der Anlage im Sinne des § 37 Abs. 4 lit. c Tir. BauO sei, stützte die Abweisung der Vorstellung jedoch auf § 37 Abs. 4, letzter Satz Tir. BauO, da die Bf die Anlage benützt habe.] Dadurch, dass die Baubehörden das von ihnen ausgesprochene Benützungsverbot gegen die Bf gerichtet haben, die die bauliche Anlage unbestritten benützt hat, wurde die Bf nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. (Dazu, dass ein Benützungsverbot nach § 37 Abs. 4 Tir. BauO 2001 gegen den Benützer zu richten ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2004/06/0178, VwSlg. 16542 A/2005).[Hier: Das von den Baubehörden gegen die Bf als Eigentümerin der baulichen Anlage gerichtete Benützungsverbot wurde auf Paragraph 37, Absatz 4, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, Tir. BauO gestützt. Die Vorstellungsbehörde stellte fest, dass dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden könne, ob die Bf Eigentümerin der Anlage im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, Litera c, Tir. BauO sei, stützte die Abweisung der Vorstellung jedoch auf Paragraph 37, Absatz 4,, letzter Satz Tir. BauO, da die Bf die Anlage benützt habe.] Dadurch, dass die Baubehörden das von ihnen ausgesprochene Benützungsverbot gegen die Bf gerichtet haben, die die bauliche Anlage unbestritten benützt hat, wurde die Bf nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. (Dazu, dass ein Benützungsverbot nach Paragraph 37, Absatz 4, Tir. BauO 2001 gegen den Benützer zu richten ist, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2005, Zl. 2004/06/0178, VwSlg. 16542 A/2005).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060070.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009