Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauO Tir 2001 §37 Abs4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der M L in H und 2. des J L in T, beide vertreten durch DDr. Christian C. Schwaighofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sillgasse 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 2004, Zl. Ve1-8-1/133-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird, soweit er sich auf den Zweitbeschwerdeführer bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird, soweit er sich auf den Zweitbeschwerdeführer bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Tirol hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei Gebäuden, welche Teil einer Siedlung sind, die im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde in der frühen Nachkriegszeit im W-Graben im Bereich des Bachbettes des W-Baches (öffentliches Wassergut) errichtet wurde. In diesem Zusammenhang erging unter anderem an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer folgender Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 13. April 1950 (auszugsweise wiedergegeben; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei Gebäuden, welche Teil einer Siedlung sind, die im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde in der frühen Nachkriegszeit im W-Graben im Bereich des Bachbettes des W-Baches (öffentliches Wassergut) errichtet wurde. In diesem Zusammenhang erging unter anderem an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer folgender Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 13. April 1950 (auszugsweise wiedergegeben; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Bezirkshauptmannschaft I. "Bezirkshauptmannschaft römisch eins.
Zl. III- 1795/19 I, am 13. April 1950 Zl. III- 1795/19 römisch eins, am 13. April 1950
Betr.: Benutzung der Gp. 1106 der Kat.Gde.
S, öffentliches Wassergut,
zur Errichtung von Gebäulichkeiten
usw.: wasserrechtliche und baupolizeiliche
Bewilligung.
Bescheid
Die Siedler am W-Bach zwischen der M-Brücke und der B-Brücke haben bei der Bezirkshauptmannschaft I nachträglich um die wasserrechtliche Genehmigung zur Benutzung der Gp. 1106 der Kat. Gemeinde S, öffentl. Wassergut im Hochwasserabflußbereiche des W-Baches zur Anlage von Behelfsheimen, Wegen, Gärten usw. und um die baupolizeiliche Bewilligung der dort errichteten Baulichkeiten angesucht. Die Siedler am W-Bach zwischen der M-Brücke und der B-Brücke haben bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins nachträglich um die wasserrechtliche Genehmigung zur Benutzung der Gp. 1106 der Kat. Gemeinde S, öffentl. Wassergut im Hochwasserabflußbereiche des W-Baches zur Anlage von Behelfsheimen, Wegen, Gärten usw. und um die baupolizeiliche Bewilligung der dort errichteten Baulichkeiten angesucht.
Die hierüber am 28.3.1950 durchgeführte örtliche Verhandlung hat folgenden Befund ergeben:
Das Bachbett des W-Baches ist in der fraglichen Bachstrecke ca. 15 m tief in den M-Kegel des W-Baches eingeschnitten und weist durchschnittlich eine Sohlenbreite von 20 m und unbefestigte Uferböschungen auf. Der westliche Teil der 20 m breiten Bachsohle ist derzeit etwa 80 cm höher als die Niederwasserführung des Baches und weist noch Reste eines früher vorhandenen Föhrenbestandes auf, der zwecks Anlegung von Gärten zum größten Teil geschlägert wurde. Vorhandene Uferanbrüche und Reste früherer, höher gelegener Bachführungen lassen den Schluß zu, daß Aufträge und Abträge auf der ganzen Sohlenbreite des Baches bis zu Höhen von 2.00 -- 2.50 m Höhe jederzeit stattfinden können, wenn starke Niederschläge in dem zum Großteil kahlen und sehr steilen Einzugsgebiet des W-Baches erfolgen. Die ältesten Siedler können sich an die letzte große Hochwasserführung 1916 und an ein weniger starkes Hochwasser 1933 erinnern.
Die erstellten Bauwerke sind durchwegs schlecht fundiert, nicht unterkellert und nur behelfsmäßig ausgeführt, sodaß bei derartigen Sohlenänderungen und der starken Serpentinierung des Bachlaufes bei Hochwasser mit ihrer Untergrabung und ihrem Einsturz gerechnet werden kann. Die Gefährdung von Menschenleben ist bei dem vorherrschenden Charakter des Geschiebes (feinkörnig) nicht zu erwarten, da bei allen Gebäuden Fluchtwege für die Erreichung der höher gelegenen Ufer vorhanden sind. Nur jene wenigen Gebäude, die am konvexen rechten Ufer im Schutz der M-Brücke und am oberen Bruchrand des rechten Ufers in geschützter Lage errichtet wurden, sind hinreichend gesichert. Die Übrigen können auch nicht durch Errichtung örtlicher Uferschutzmaßnahmen im Hochwasserabflußraum gesichert werden, da dies zu Bachverwerfungen und erhöhten Eingriffen am linken Ufer Anlaß geben würde
Spruch:
Auf Grund der gemachten Feststellungen wird gemäß § 34 WRG. und § 53 TLBO bezüglich der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung zur Inanspruchnahme von, Grundstücken des öffentlichen Wassergutes und über die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung von Gebäulichkeiten auf denselben wie folgt entschieden: Auf Grund der gemachten Feststellungen wird gemäß Paragraph 34, WRG. und Paragraph 53, TLBO bezüglich der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung zur Inanspruchnahme von, Grundstücken des öffentlichen Wassergutes und über die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung von Gebäulichkeiten auf denselben wie folgt entschieden:
A.) Die Genehmigung wird für die nachstehend angeführten Siedler erteilt
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 dritter Satz ausgeführt wurde, b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie vor der Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 benützt, c) wenn er sie vor der Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 2, benützt,
d) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 36 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, e) wenn er ein Gebäude im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 12 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder f) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 15, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
g) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 5 erster Satz oder 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. g) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 5, erster Satz oder 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Wird die bauliche Anlage von einem Dritten benützt, so ist diesem die weitere Benützung zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen."
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft I vom 13. April 1950 galt die Tiroler Landesbauordnung vom 15. Oktober 1900, LGBl. Nr. 1/1901 (wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 12/1928), in der Fassung LGBl. Nr. 7/1946. Der Spruch dieses Bescheides nennt unter anderem § 53 TLBO. Nach dem Abs. 1 dieses Paragraphen (nur dieser kommt im Beschwerdefall in Betracht) war dann, wenn es sich um Bauten handelte, die neben der baupolizeilichen Bewilligung auch nach dem Wasserrechtsgesetz oder nach der Gewerbeordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedurften, die Bezirkshauptmannschaft auch zur Erteilung der Baubewilligung zuständig, wobei der Bürgermeister zur Bauverhandlung zu laden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 13. April 1950 galt die Tiroler Landesbauordnung vom 15. Oktober 1900, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1901, (wiederverlautbart mit Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1928,), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1946,. Der Spruch dieses Bescheides nennt unter anderem Paragraph 53, TLBO. Nach dem Absatz eins, dieses Paragraphen (nur dieser kommt im Beschwerdefall in Betracht) war dann, wenn es sich um Bauten handelte, die neben der baupolizeilichen Bewilligung auch nach dem Wasserrechtsgesetz oder nach der Gewerbeordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedurften, die Bezirkshauptmannschaft auch zur Erteilung der Baubewilligung zuständig, wobei der Bürgermeister zur Bauverhandlung zu laden war.
Die Beschwerdeführer ziehen nicht in Zweifel, dass ihre beiden Gebäude zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (in der frühen Nachkriegszeit) bewilligungspflichtig waren und auch seither konsensbedürftig sind, bekämpfen aber die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass es am erforderlichen Konsens mangle: Dieser sei vielmehr mit dem Bescheid vom 13. April 1950 erteilt worden.
Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Zwar ist richtig, dass einzelne Teile des Spruches dieses Bescheides in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn gedeutet werden könnten, insbesondere der Einleitungssatz des Abschnittes A des Spruches ("die Genehmigung wird für die nachstehend angeführten Siedler erteilt ..."). Diese Deutung verbietet sich aber durch den gleich anschließenden nächsten Satz des Spruches, wonach die betreffenden Siedler (darunter auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) binnen längstens zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH I als Wasserrechts- und Baupolizeibehörde um die nachträgliche Genehmigung ihrer unbefugt errichteten Bauten unter Anschluss näher bezeichneter Unterlagen anzusuchen hätten (wobei die baupolizeiliche Genehmigung von K. H. nicht mehr erwirkt werden müsse). Schon auf Grund dieser Formulierung des Spruches kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid die erforderliche baubehördliche Genehmigung erteilt wurde (weil es ja sonst nicht erforderlich gewesen wäre, noch eigens darum einzukommen). Dies wird auch durch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides unterstrichen, weshalb "nur für den kleineren Teil der Siedler die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung zur Anlage ihrer Gebäudlichkeiten auf dem Grund des öffentl. Wassergutes erteilt und für die baupolizeiliche Bewilligung das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden" konnte. Eine Deutung des Bescheides vom 13. April 1950 dahin, dass damit eine baubehördliche Bewilligung für die beiden Gebäude des Beschwerdeführers erteilt werde und nur gleichsam der Ordnung halber bestimmte Unterlagen nachzubringen wären, wie anscheinend von den Beschwerdeführern gewünscht, verbietet sich deshalb, weil den "Siedlern" nicht bloß die Nachreichung von Unterlagen, sondern vielmehr aufgetragen wurde, um die nachträgliche Genehmigung ihrer unbefugt errichteten Bauten unter Anschluss entsprechender Unterlagen einzukommen. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Zwar ist richtig, dass einzelne Teile des Spruches dieses Bescheides in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn gedeutet werden könnten, insbesondere der Einleitungssatz des Abschnittes A des Spruches ("die Genehmigung wird für die nachstehend angeführten Siedler erteilt ..."). Diese Deutung verbietet sich aber durch den gleich anschließenden nächsten Satz des Spruches, wonach die betreffenden Siedler (darunter auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) binnen längstens zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH römisch eins als Wasserrechts- und Baupolizeibehörde um die nachträgliche Genehmigung ihrer unbefugt errichteten Bauten unter Anschluss näher bezeichneter Unterlagen anzusuchen hätten (wobei die baupolizeiliche Genehmigung von K. H. nicht mehr erwirkt werden müsse). Schon auf Grund dieser Formulierung des Spruches kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid die erforderliche baubehördliche Genehmigung erteilt wurde (weil es ja sonst nicht erforderlich gewesen wäre, noch eigens darum einzukommen). Dies wird auch durch die Ausführungen in der Begründung des Bescheides unterstrichen, weshalb "nur für den kleineren Teil der Siedler die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung zur Anlage ihrer Gebäudlichkeiten auf dem Grund des öffentl. Wassergutes erteilt und für die baupolizeiliche Bewilligung das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden" konnte. Eine Deutung des Bescheides vom 13. April 1950 dahin, dass damit eine baubehördliche Bewilligung für die beiden Gebäude des Beschwerdeführers erteilt werde und nur gleichsam der Ordnung halber bestimmte Unterlagen nachzubringen wären, wie anscheinend von den Beschwerdeführern gewünscht, verbietet sich deshalb, weil den "Siedlern" nicht bloß die Nachreichung von Unterlagen, sondern vielmehr aufgetragen wurde, um die nachträgliche Genehmigung ihrer unbefugt errichteten Bauten unter Anschluss entsprechender Unterlagen einzukommen.
Ob mit diesem Bescheid vom 13. April 1950 eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu untersuchen, weil es hier nur um die baubehördliche Bewilligung geht. Schon vor diesem Hintergrund ist aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Dezember 1969 für den Standpunkt der Beschwerdeführer, die Baubewilligung sei dennoch mit dem Bescheid vom 14. Dezember 1950 erteilt worden (was sich daraus ergebe, dass in einem Berufungsbescheid vom 9. Dezember 1969 angenommen worden sei, die erforderlichen nachträglichen Bewilligungen für die konsenslos errichteten Gebäude seien mit dem Bescheid vom 13. April 1950 erteilt worden) schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Berufungsbescheid vom 9. Dezember 1969 in einem wasserrechtlichen Verfahren ergangen ist (sodass auch die Frage dahingestellt bleiben kann, inwieweit einer allenfalls unrichtige Auffassung einer Berufungsbehörde in einem späteren, anderen Verwaltungsverfahren, eine bestimmte Bewilligung sei in einem früheren Verfahren erteilt worden, allenfalls konstitutiver Charakter zukommen und damit eine entsprechende Bewilligung zu ersetzen vermöchte).
Die Beschwerdeführer bringen auch vor, ihr rechtliches Gehör sei im Ermittlungsverfahren verletzt worden, weiters sei der Unterlassungsauftrag verfrüht ergangen, ohne dass der Zweitbeschwerdeführer genügend Zeit dazu gehabt hätte, ausreichend Stellung zu nehmen. Weiters werfen sie den Gemeindenbehörden vor, dass diese "ihre amtswegige Ermittlungspflicht nicht bzw. nur höchst unzureichend wahrgenommen" hätten. So fehlten etwa Ermittlungen "zum Zustandekommen des Bescheides aus 1950". Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem (unsubstanziierten) Vorbringen die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht aufzeigen.
Zusammenfassend kann daher die Annahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens, den beiden Gebäuden der Beschwerdeführer mangle es am erforderlichen Baukonsens, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Der Zweitbeschwerdeführer bringt weiters vor, der Unterlassungsauftrag sei ihm gegenüber zu Unrecht ergangen, weil er seinen Wohnsitz anderswo, nämlich in T habe. Jedenfalls hätten die Behörden nicht festgestellt, in welcher Weise die Beschwerdeführer, insbesondere der Zweitbeschwerdeführer die Objekte überhaupt benützten.
Diesem Vorbringen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Gebäude benützt, kann aber nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein und wird im Übrigen auch an anderer Stelle der Beschwerde eingeräumt (im Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, heißt es nämlich, dass sie dort seit mehr als einem halben Jahrhundert wohne und dies ihr "einziger Wohnsitz" sei). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gibt es aber in den Verwaltungsakten keine konkreten Hinweise, dass auch er die beiden Gebäude "benützte". Die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß (hier) § 37 Abs. 4 lit. a TBO 2001 hat aber zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Miteigentümer der Gebäude ist, reicht für sich allein (entgegen der Annahmen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift) für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes nicht aus (was sich schon daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, gemäß dem vorletzten Satz des § 37 Abs. 4 TBO 2001 diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist). Somit liegt ein wesentlicher Feststellungsmangel vor; dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diesem Vorbringen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Gebäude benützt, kann aber nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein und wird im Übrigen auch an anderer Stelle der Beschwerde eingeräumt (im Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, heißt es nämlich, dass sie dort seit mehr als einem halben Jahrhundert wohne und dies ihr "einziger Wohnsitz" sei). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gibt es aber in den Verwaltungsakten keine konkreten Hinweise, dass auch er die beiden Gebäude "benützte". Die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß (hier) Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, TBO 2001 hat aber zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer Miteigentümer der Gebäude ist, reicht für sich allein (entgegen der Annahmen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift) für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes nicht aus (was sich schon daraus ergibt, dass dann, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird, gemäß dem vorletzten Satz des Paragraph 37, Absatz 4, TBO 2001 diesem Dritten die Benützung zu untersagen ist). Somit liegt ein wesentlicher Feststellungsmangel vor; dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie insoweit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Zusammenfassend war daher der bekämpfte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, soweit er den Zweitbeschwerdeführer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen, also betreffend die Erstbeschwerdeführerin, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zusammenfassend war daher der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, soweit er den Zweitbeschwerdeführer betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen, also betreffend die Erstbeschwerdeführerin, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. Februar 2005
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060178.X00Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008