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L78001 Elektrizität BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050166.X05Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012