RS Vwgh 2009/1/28 2008/05/0166

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Veröffentlicht am 28.01.2009
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Index

L78001 Elektrizität Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG Bgld 2006 §12 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld ElektrizitätswesenG 2006 darf eine Erzeugungsanlage (vier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je 2.300 KW) nicht errichtet und betrieben werden, wenn das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn und das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden. Kann eine solche Gefährdung der sich auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden ist der Bewilligungsantrag abzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009). Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn sind jedenfalls zu vermeiden und können nicht mit Durchschnittsbetrachtungen und Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, relativiert werden.

Schlagworte

Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050166.X05

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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