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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Hat der Ausländer das Betriebsmittel Kraftfahrzeug gemietet und auch für dessen Betriebskosten aufzukommen, so kann nicht mehr von einer in Richtung unselbständige Tätigkeit weisenden Beistellung dieses Betriebsmittels durch den Ausländer gesprochen werden (Hinweis E 23. Jänner 2008,2007/08/0223). Gleiches wie für die Miete des Kraftfahrzeuges gilt auch für die vom Ausländer angemietete Wohnung. (Hier: Die Miete kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, sodass ein "echter" Mietvertrag -
im Gegensatz zu einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung - nicht auszuschließen ist. Zudem hat der Ausländer angegeben, dass er die Wohnung gleichzeitig als Büro verwendet.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090300.X01Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009