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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art3;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seinem E 21. Jänner 2003, 2002/07/0160, zur Rechtslage nach dem AWG 1990 und der EG-VerbringungsV 1993 ausgesprochen, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1993 einerseits und der Bestimmungen der §§ 34 und 36 AWG 1990 andererseits allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle regeln und ihm gegenüber Rechte und Pflichten schaffen, während rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) hingegen weder ausdrücklich begründet werden noch sich implizit aus der EG-VerbringungsV 1993 oder dem AWG 1990 ergeben. Nichts anderes gilt für die Rechtslage nach der EG-VerbringungsV 2006 und dem AWG 2002. (Hier: Notifizierender war die I I S.r.l. Die beschwerdeführende Partei sollte (lediglich) Empfänger der Abfälle sein. Als Empfänger kam ihr aber im Verfahren über die Notifizierung keine Parteistellung und kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung der Notifizierung zu. Sie konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt werden.)Der VwGH hat bereits in seinem E 21. Jänner 2003, 2002/07/0160, zur Rechtslage nach dem AWG 1990 und der EG-VerbringungsV 1993 ausgesprochen, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1993 einerseits und der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 AWG 1990 andererseits allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle regeln und ihm gegenüber Rechte und Pflichten schaffen, während rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) hingegen weder ausdrücklich begründet werden noch sich implizit aus der EG-VerbringungsV 1993 oder dem AWG 1990 ergeben. Nichts anderes gilt für die Rechtslage nach der EG-VerbringungsV 2006 und dem AWG 2002. (Hier: Notifizierender war die römisch eins römisch eins S.r.l. Die beschwerdeführende Partei sollte (lediglich) Empfänger der Abfälle sein. Als Empfänger kam ihr aber im Verfahren über die Notifizierung keine Parteistellung und kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung der Notifizierung zu. Sie konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt werden.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070232.X03Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014