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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art4;Rechtssatz
Aus den §§ 66 bis 69 AWG 2002 und der EG-VerbringungsV ergibt sich, dass ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen durch eine Notifizierung des Notifizierungspflichtigen eingeleitet wird. Ihn trifft die Verpflichtung, die erforderlichen Notifizierungsunterlagen beizubringen (§ 68 AWG 2002). Er ist der Adressat der behördlichen Entscheidung über die Notifizierung (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 EG-VerbringungsV). Der Empfänger der Abfälle ist in das Verfahren nur insofern eingebunden, als die Behörde durch Bestimmungen des AWG 2002 wie auch der EG-VerbringungsV verhalten wird, ihm verschiedene Mitteilungen zukommen zu lassen. Diese Mitteilungen dienen aber lediglich seiner Information; sie begründen keine Parteistellung und kein Recht auf eine Erledigung des durch die Notifizierung eingeleiteten Verfahrens. Wenn Art. 5 der EG-VerbringungsV das Vorliegen eines Vertrages mit dem Empfänger vorsieht, dann wird damit nur eine der sachlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Notifizierungsansuchens geschaffen, nicht aber eine Einbindung des Empfängers in das Verfahren in der Weise bewirkt, dass ihm Parteistellung im Verfahren und das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über die Notifizierung zukommt. Gleiches gilt für die in § 69 Abs. 5 AWG 2002 vorgesehene Bestimmung, dass die Verbringung zu untersagen ist, wenn der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.Aus den Paragraphen 66 bis 69 AWG 2002 und der EG-VerbringungsV ergibt sich, dass ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen durch eine Notifizierung des Notifizierungspflichtigen eingeleitet wird. Ihn trifft die Verpflichtung, die erforderlichen Notifizierungsunterlagen beizubringen (Paragraph 68, AWG 2002). Er ist der Adressat der behördlichen Entscheidung über die Notifizierung vergleiche insbesondere Artikel 9, Absatz 2, EG-VerbringungsV). Der Empfänger der Abfälle ist in das Verfahren nur insofern eingebunden, als die Behörde durch Bestimmungen des AWG 2002 wie auch der EG-VerbringungsV verhalten wird, ihm verschiedene Mitteilungen zukommen zu lassen. Diese Mitteilungen dienen aber lediglich seiner Information; sie begründen keine Parteistellung und kein Recht auf eine Erledigung des durch die Notifizierung eingeleiteten Verfahrens. Wenn Artikel 5, der EG-VerbringungsV das Vorliegen eines Vertrages mit dem Empfänger vorsieht, dann wird damit nur eine der sachlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Notifizierungsansuchens geschaffen, nicht aber eine Einbindung des Empfängers in das Verfahren in der Weise bewirkt, dass ihm Parteistellung im Verfahren und das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über die Notifizierung zukommt. Gleiches gilt für die in Paragraph 69, Absatz 5, AWG 2002 vorgesehene Bestimmung, dass die Verbringung zu untersagen ist, wenn der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070232.X02Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014