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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 1 (Hier: Hinweis hinsichtlich Art. 6 MRK auf das Urteil des EGMR vom 31. August 1995 im Fall Diennet von France)Stammrechtssatz
Die Geltung des § 68 Abs 2 StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).Die Geltung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090243.X01Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013