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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthielt das ZustG (bis zur Änderung durch BGBl. I Nr. 5/2008 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008) auch nicht mehr eine der im § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (Hinweis E 7. September 2005, 2004/12/0212).Wird irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthielt das ZustG (bis zur Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008) auch nicht mehr eine der im Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (Hinweis E 7. September 2005, 2004/12/0212).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Allgemein ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090227.X01Im RIS seit
09.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010