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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §177 Abs4 Z2 idF 2001/I/155;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG in dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Verständnis hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zunächst ist der Beschwerdeführer auf den dem einfachen Gesetzgeber im Beamtendienstrecht zustehenden relativ weiten Gestaltungsspielraum hinzuweisen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0108, m.w.H.). Insbesondere erscheint eine Differenzierung zwischen Karenz und Teilzeitbeschäftigung sehr wohl gerechtfertigt, entfällt doch im erstgenannten Fall die Dienstleistung des Beamten zur Gänze, im zweitgenannten Fall nur teilweise, sodass dem Universitätsassistenten trotz Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit offen steht, die zur Erbringung der Definitivstellungserfordernisse nach Ziffer 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Leistungen in den davon betroffenen Zeiträumen zu erbringen, wobei eine Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in Ansehung der QUANTITÄT der zu erbringenden wissenschaftlichen Leistungsnachweise zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0031, in welchem der Verwaltungsgerichtshof gegen ähnliche Ungleichbehandlungen nach einer vergleichbaren - älteren - Rechtslage offenbar auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 177, Absatz 4, Ziffer 2, BDG in dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Verständnis hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zunächst ist der Beschwerdeführer auf den dem einfachen Gesetzgeber im Beamtendienstrecht zustehenden relativ weiten Gestaltungsspielraum hinzuweisen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0108, m.w.H.). Insbesondere erscheint eine Differenzierung zwischen Karenz und Teilzeitbeschäftigung sehr wohl gerechtfertigt, entfällt doch im erstgenannten Fall die Dienstleistung des Beamten zur Gänze, im zweitgenannten Fall nur teilweise, sodass dem Universitätsassistenten trotz Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit offen steht, die zur Erbringung der Definitivstellungserfordernisse nach Ziffer 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Leistungen in den davon betroffenen Zeiträumen zu erbringen, wobei eine Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in Ansehung der QUANTITÄT der zu erbringenden wissenschaftlichen Leistungsnachweise zu erfolgen hat vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0031, in welchem der Verwaltungsgerichtshof gegen ähnliche Ungleichbehandlungen nach einer vergleichbaren - älteren - Rechtslage offenbar auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120059.X02Im RIS seit
17.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009