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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0167 E 28. Mai 2009Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122, VwSlg 7554 F/2000, hatte der Verwaltungsgerichtshof eine aus Anlass der Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses vorzeitig bezahlte Jubiläumsgabe zu beurteilen. Er hat zu Recht erkannt, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses hat, weshalb die Besteuerung nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfolgen kann. Wäre es nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Eine Zahlung, auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch in gleicher Höhe bestehe, stelle auch keine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0038). Im gegenständlichen Fall ist den gekündigten Arbeitnehmern in vergleichbarer Weise das Jubiläumsgeld, das ihnen auf Grund der Betriebsvereinbarung nach 25, 35 oder 45 Dienstjahren gebührt hätte, bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden. Damit wurden Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf der für Jubiläumsgelder relevanten Anzahl an Dienstjahren endete, jenen Arbeitnehmern gleichgestellt, welche die genannten Dienstjahre zurücklegen. Daraus ist erkennbar, dass die anlässlich der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausbezahlten Jubiläumsgelder nicht unmittelbar durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse veranlasst sind. Es wurde lediglich der Stichtag der Auszahlung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gelegt. Zu Recht ist daher die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass die Jubiläumsgelder keine Bezüge iSd § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 darstellen. Diese (einmalig) im Zuge der Beendigung der Dienstverhältnisse bezahlten Beträge wären den Dienstnehmern auch bei Fortsetzung der Dienstverhältnisse zugestanden. Es liegen daher auch keine Ruhe- und Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 vor (vgl. Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, § 5 Tz 68).Im Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122, VwSlg 7554 F/2000, hatte der Verwaltungsgerichtshof eine aus Anlass der Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses vorzeitig bezahlte Jubiläumsgabe zu beurteilen. Er hat zu Recht erkannt, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses hat, weshalb die Besteuerung nicht nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 erfolgen kann. Wäre es nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Eine Zahlung, auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch in gleicher Höhe bestehe, stelle auch keine Abfertigung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 dar vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0038). Im gegenständlichen Fall ist den gekündigten Arbeitnehmern in vergleichbarer Weise das Jubiläumsgeld, das ihnen auf Grund der Betriebsvereinbarung nach 25, 35 oder 45 Dienstjahren gebührt hätte, bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden. Damit wurden Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf der für Jubiläumsgelder relevanten Anzahl an Dienstjahren endete, jenen Arbeitnehmern gleichgestellt, welche die genannten Dienstjahre zurücklegen. Daraus ist erkennbar, dass die anlässlich der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausbezahlten Jubiläumsgelder nicht unmittelbar durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse veranlasst sind. Es wurde lediglich der Stichtag der Auszahlung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gelegt. Zu Recht ist daher die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass die Jubiläumsgelder keine Bezüge iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, KommStG 1993 darstellen. Diese (einmalig) im Zuge der Beendigung der Dienstverhältnisse bezahlten Beträge wären den Dienstnehmern auch bei Fortsetzung der Dienstverhältnisse zugestanden. Es liegen daher auch keine Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, KommStG 1993 vor vergleiche Taucher, Kommunalsteuer-Kommentar, Paragraph 5, Tz 68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150168.X05Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013