TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/19 2002/13/0038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Dr. FA in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Jänner 2002, Zl. RV/1-15/2002, betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Richter (Hofrat des Obersten Gerichtshofes) in Ruhe. Seine Pensionierung erfolgte mit 31. Dezember 2000.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO. In diesem führte er aus, die ihm zum 31. Dezember 2000 ausbezahlte Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sei mit dem "laufenden Steuersatz" und nicht mit dem festen Steuersatz nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert worden. Er beantrage, die Jubiläumszuwendung mit dem festen Satz von 6 % zu versteuern und weiters diesen Bezug nicht auf das Jahressechstel anzurechnen.Mit Schriftsatz vom 6. April 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO. In diesem führte er aus, die ihm zum 31. Dezember 2000 ausbezahlte Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sei mit dem "laufenden Steuersatz" und nicht mit dem festen Steuersatz nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 versteuert worden. Er beantrage, die Jubiläumszuwendung mit dem festen Satz von 6 % zu versteuern und weiters diesen Bezug nicht auf das Jahressechstel anzurechnen.

Einem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben der bezugsauszahlenden Stelle an den Beschwerdeführer vom 5. September 2000, Präs. 2760-5/00, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1999 im Sinne von § 20c GehG eine Dienstzeit von 35 Jahren vollendet habe und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aus dem Dienststand ausscheiden werde. Gemäß § 20c leg.cit. werde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlass eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H. des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührenden Monatsbezuges (Dezember 2000) gewährt. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolge unter Bedachtnahme auf § 20c Abs. 5 GehG im Jänner 2001.Einem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben der bezugsauszahlenden Stelle an den Beschwerdeführer vom 5. September 2000, Präs. 2760-5/00, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1999 im Sinne von Paragraph 20 c, GehG eine Dienstzeit von 35 Jahren vollendet habe und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aus dem Dienststand ausscheiden werde. Gemäß Paragraph 20 c, leg.cit. werde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlass eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H. des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührenden Monatsbezuges (Dezember 2000) gewährt. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolge unter Bedachtnahme auf Paragraph 20 c, Absatz 5, GehG im Jänner 2001.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde dahingehend, dass dem Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001 nicht Folge gegeben werde. Das Finanzamt habe den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur für Bezüge zulässig sei, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen "und das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch den Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand nicht beendet werde". In der Berufung habe der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach "gleichheitswidrige Annahme eines nach der Ruhestandsversetzung fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Gegensatz zum Ende eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses behauptet".Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde dahingehend, dass dem Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001 nicht Folge gegeben werde. Das Finanzamt habe den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Versteuerung gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 nur für Bezüge zulässig sei, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen "und das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch den Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand nicht beendet werde". In der Berufung habe der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach "gleichheitswidrige Annahme eines nach der Ruhestandsversetzung fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Gegensatz zum Ende eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses behauptet".

Gemäß § 20c Abs. 1 GehG könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Der Anlass für die Jubiläumszuwendung sei somit die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit und nicht der Übertritt in den Ruhestand. Wäre es nicht zum Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand gekommen, hätte der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung in gleicher Höhe lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Die Jubiläumszuwendung sei daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand gestanden (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122). Dem Berufungsbegehren habe damit schon aus diesem Grund der gewünschte Erfolg versagt werden müssen. Im Übrigen werde auf die - dem Beschwerdeführer ohnedies bekannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versteuerung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 20c GehG verwiesen.Gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG könne - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Der Anlass für die Jubiläumszuwendung sei somit die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit und nicht der Übertritt in den Ruhestand. Wäre es nicht zum Wechsel vom Dienststand in den Ruhestand gekommen, hätte der Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung in gleicher Höhe lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Die Jubiläumszuwendung sei daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand gestanden (in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122). Dem Berufungsbegehren habe damit schon aus diesem Grund der gewünschte Erfolg versagt werden müssen. Im Übrigen werde auf die - dem Beschwerdeführer ohnedies bekannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versteuerung von Jubiläumszuwendungen gemäß Paragraph 20 c, GehG verwiesen.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "begünstigte einkommenssteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung einer von mir iSd § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GG) bezogenen Jubiläumszuwendung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (in eventu gemäss Abs. 6 leg.cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen iVm BDG 1979 verletzt".In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "begünstigte einkommenssteuerrechtliche (lohnsteuerrechtliche) Behandlung einer von mir iSd Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 (GG) bezogenen Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 (in eventu gemäss Absatz 6, leg.cit.) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit BDG 1979 verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 67 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautete:Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 67, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BudgetbegleitG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, lautete:

"Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 %. ...Paragraph 67, (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 %. ...

...

  1. (3)Absatz 3,Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf GrundDie Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • -Strichaufzählung
      gesetzlicher Vorschriften,
    • -Strichaufzählung
      Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • -Strichaufzählung
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst- (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • -Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages oder
    • -Strichaufzählung
      der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
      Arbeitsordnung
    zu leisten ist.
    ...
  2. (6)Absatz 6,Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenenSonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ..."mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. ..."

Die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 6 % zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/14/0087).Die in Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 von 6 % zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/14/0087).

Nach § 20c Abs. 1 GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.Nach Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

Nach § 20c Abs. 3 Z 3 GehG kann die Jubiläumszuwendung von 400 vH des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 166c oder § 166d des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.Nach Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 3, GehG kann die Jubiläumszuwendung von 400 vH des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 166 c, oder Paragraph 166 d, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand versetzt wird.

Im auch im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122, Slg. Nr. 7554/F, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die begünstige Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge erfasst, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 6 EStG 1988 unter Tz 3 zitierte hg. Rechtsprechung). Er hat in diesem eine bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses (nach einer § 20c GehG vergleichbaren Regelung des Sparkassen-Kollektivvertrages) bezahlte Jubiläumsgabe betreffenden Fall entschieden, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses habe, weshalb die Besteuerung nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfolgen könne. Wäre es nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Weiters stelle eine Zahlung, auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch in gleicher Höhe bestehe, keine Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 dar.Im auch im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0122, Slg. Nr. 7554/F, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die begünstige Besteuerung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 nur solche Bezüge erfasst, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist vergleiche , die bei Hofstätter/Reichel, Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 unter Tz 3 zitierte hg. Rechtsprechung). Er hat in diesem eine bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses (nach einer Paragraph 20 c, GehG vergleichbaren Regelung des Sparkassen-Kollektivvertrages) bezahlte Jubiläumsgabe betreffenden Fall entschieden, dass das Jubiläumsgeld seine unmittelbare Ursache nicht in der Beendigung des Dienstverhältnisses habe, weshalb die Besteuerung nicht nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 erfolgen könne. Wäre es nämlich nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren) erhalten. Weiters stelle eine Zahlung, auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses ein Anspruch in gleicher Höhe bestehe, keine Abfertigung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 dar.

Dem Vorbringen zur vermeintlichen Ungleichbehandlung in Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Jubiläumszuwendung im Vergleich zu entsprechenden Zahlungen bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durfte damit die belangte Behörde zu Recht das zitierte Erkenntnis 98/15/0122 entgegen halten. Welche sachliche Rechtfertigung dafür bestehen sollte, die Jubiläumszuwendung grundsätzlich als nicht im Sinne des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 begünstigungsfähigen Bezug zu behandeln, diese aber dann diesen Bestimmungen unterzuordnen, wenn die Auszahlung der Jubiläumszuwendung vorzeitig unter Anwendung des § 20c Abs. 3 Z 3 GehG bei Übertritt in den Ruhestand erfolgt, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des - zuletzt mit Schriftsatz vom 12. April 2006 ergänzten - Beschwerdevorbringens zur notwendigen Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nicht zu erkennen (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/15/0065, zur steuerrechtlichen Qualifikation einer aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses bezahlten Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung).Dem Vorbringen zur vermeintlichen Ungleichbehandlung in Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Jubiläumszuwendung im Vergleich zu entsprechenden Zahlungen bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durfte damit die belangte Behörde zu Recht das zitierte Erkenntnis 98/15/0122 entgegen halten. Welche sachliche Rechtfertigung dafür bestehen sollte, die Jubiläumszuwendung grundsätzlich als nicht im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 6 EStG 1988 begünstigungsfähigen Bezug zu behandeln, diese aber dann diesen Bestimmungen unterzuordnen, wenn die Auszahlung der Jubiläumszuwendung vorzeitig unter Anwendung des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 3, GehG bei Übertritt in den Ruhestand erfolgt, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des - zuletzt mit Schriftsatz vom 12. April 2006 ergänzten - Beschwerdevorbringens zur notwendigen Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nicht zu erkennen vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/15/0065, zur steuerrechtlichen Qualifikation einer aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses bezahlten Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung).

Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass der von ihm angestrebten begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung außerdem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen steht, wonach beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet wird und schon deshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 nicht erfüllt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1994, 91/14/0059, Slg. Nr. 6895/F, vom 14. September 1994, 91/13/0095, und vom 9. November 1994, 92/13/0279). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es durchaus sachgerecht ist, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) eintritt, mögen auch privatrechtliche Dienstverhältnisse in Form einer allenfalls zugesagten Firmenpension oder anderer "Rechtsbeziehungen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber (z.B. weitere Nutzung einer Dienstwohnung, Tätigkeit als Konsulent nach Ende des Angestelltenverhältnisses)" bestimmte Nachwirkungen zeitigen.Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass der von ihm angestrebten begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung außerdem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen steht, wonach beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet wird und schon deshalb ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, und 6 EStG 1988 nicht erfüllt ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1994, 91/14/0059, Slg. Nr. 6895/F, vom 14. September 1994, 91/13/0095, und vom 9. November 1994, 92/13/0279). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es durchaus sachgerecht ist, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) eintritt, mögen auch privatrechtliche Dienstverhältnisse in Form einer allenfalls zugesagten Firmenpension oder anderer "Rechtsbeziehungen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber (z.B. weitere Nutzung einer Dienstwohnung, Tätigkeit als Konsulent nach Ende des Angestelltenverhältnisses)" bestimmte Nachwirkungen zeitigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130038.X00

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten