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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs 1 Z 6 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen (vgl. die hg Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0319, und 24. September 2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis 621 BlgNR XVII. GP, 75) ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Auch wenn der Abgabepflichtige unter Verwendung des bereits im 5.15 Uhr abfahrenden Zuges zur Arbeit fährt, übersteigt die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke - seinem Vorbringen zufolge - nicht 90 Minuten. Er vermag sohin nicht darzutun, dass ihn die Abgabenbehörde in seinen Rechten verletzt hätte, indem sie die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels angenommen hat. Darauf hingewiesen sei, dass auch auf der Basis der in Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Frage der Zumutbarkeit für jeden Dienstnehmer - unabhängig von der Entfernung - in dem Sinne gleich auszulegen sei, dass eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten für die einfache Wegstrecke stets als zumutbar anzusehen sei (vgl. in diesem Sinne Doralt, EStG9, § 16 Tz. 107), im gegenständlichen Fall keine Unzumutbarkeit vorläge.Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd Litera c, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0319, und 24. September 2008, 2006/15/0001). Nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis 621 BlgNR römisch siebzehn. GP, 75) ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Auch wenn der Abgabepflichtige unter Verwendung des bereits im 5.15 Uhr abfahrenden Zuges zur Arbeit fährt, übersteigt die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke - seinem Vorbringen zufolge - nicht 90 Minuten. Er vermag sohin nicht darzutun, dass ihn die Abgabenbehörde in seinen Rechten verletzt hätte, indem sie die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels angenommen hat. Darauf hingewiesen sei, dass auch auf der Basis der in Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Frage der Zumutbarkeit für jeden Dienstnehmer - unabhängig von der Entfernung - in dem Sinne gleich auszulegen sei, dass eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten für die einfache Wegstrecke stets als zumutbar anzusehen sei vergleiche in diesem Sinne Doralt, EStG9, Paragraph 16, Tz. 107), im gegenständlichen Fall keine Unzumutbarkeit vorläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150053.X03Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013