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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des MM in A, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 22. November 2005, GZ. RV/0192-F/05, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte aus einer Beschäftigung an einem Krankenhaus erzielte, bezifferte in der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales die kürzeste Straßenverbindung zwischen der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte mit 33 km und gab an, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen zu können, weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein solches nicht verkehre.
Anlässlich einer Lohnabgabenprüfung wurde von der Prüferin festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum das Pendlerpauschale "zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe" in Anspruch genommen habe, weshalb eine Nachversteuerung vorgenommen werde. Die Prüferin räumte dem Beschwerdeführer zu diesem Vorhaben eine Frist zur allfälligen Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er auf der Intensivstation des Landeskrankenhauses mit wechselnden Dienstzeiten arbeite. Bis zum 30. November 2002 sei der Frühdienst von 06.30 Uhr bis 15.00 Uhr, der Spätdienst von 14.30 Uhr bis 22.00 Uhr, der Nachtdienst von 21.30 Uhr bis 07.00 Uhr oder der Notarztwagendienst von 07.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu verrichten gewesen. Seit 1. Dezember 2002 bestünden folgende Dienstzeiten:
Frühdienst von 06.30 Uhr bis 15.30 Uhr, langer Dienst von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Spätdienst 1 von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Spätdienst 2 von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Nachtdienst von 18.30 Uhr bis 07.00 Uhr und Notarztwagendienst von 07.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Ein Auszug aus den Fahrplänen in Hinblick auf die einzelnen Dienstzeiten zeige, dass lediglich für den Nachtdienst (Anm.: ohne Angabe, ob vor oder nach dem 1. Dezember 2002) und den Notarztwagendienst von Montag bis Freitag die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt möglich sei, während für die anderen Dienste bzw. die anderen Wochentage zumindest eine Strecke nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne.Frühdienst von 06.30 Uhr bis 15.30 Uhr, langer Dienst von 06.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Spätdienst 1 von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Spätdienst 2 von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Nachtdienst von 18.30 Uhr bis 07.00 Uhr und Notarztwagendienst von 07.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Ein Auszug aus den Fahrplänen in Hinblick auf die einzelnen Dienstzeiten zeige, dass lediglich für den Nachtdienst Anmerkung, ohne Angabe, ob vor oder nach dem 1. Dezember 2002) und den Notarztwagendienst von Montag bis Freitag die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Hin- und Rückfahrt möglich sei, während für die anderen Dienste bzw. die anderen Wochentage zumindest eine Strecke nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 und 2003 ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 384,-- anstatt bisher EUR 840,-- und für 2004 ein solches von EUR 450,-- anstatt bisher EUR 972,--. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, für die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Landeskrankenhaus sei zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitszeiten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Kombination mit einem Individualverkehrsmittel für den überwiegenden Teil der Strecke möglich und zumutbar.
In der Berufung gegen diese Bescheide vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pendlerpauschales seien sehr wohl gegeben. Er ersuchte um eine Nachfrist zur Einbringung einer detaillierten Berufungsbegründung.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung ohne Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, eine optimale Kombination von Massenbeförderungsmitteln und einem Individualfahrzeug sei zu unterstellen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar, wenn für Wegstrecken unter 40 km ein Zeitaufwand von maximal zwei Stunden notwendig sei. Die Strecke von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zum Bahnhof B betrage ca. 9,5 km. Mit dem Pkw sei diese Strecke in maximal 19 Minuten zurückzulegen. Die Fahrt mit dem Zug zwischen den Bahnhöfen B und F nehme rund 20 Minuten in Anspruch, die Fahrtdauer mit dem Landbus vom Bahnhof F bis zur Haltestelle Landeskrankenhaus betrage rund 8 Minuten. Die Arbeitsstätte sei daher für den Beschwerdeführer von seinem Wohnort aus unter überwiegender Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel in maximal 1,5 Stunden erreichbar. Der Rückweg gestalte sich vergleichbar.
Die Abstimmung von privatem Pkw und öffentlichem Verkehrsmittel ermögliche es dem Beschwerdeführer demnach ohne weiteres, innerhalb der Zeitstaffel von zwei Stunden die Arbeitsstätte zu Dienstbeginn und umgekehrt die Wohnung nach Dienst