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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, dass ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko bei vereinbarten fixen Geschäftsführerbezügen auch dann nicht zu erkennen ist, wenn deren Auszahlung nur nach Maßgabe der Liquidität der Gesellschaft erfolgt (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2002, 2001/13/0254, und vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0097). Nach dieser Rechtsprechung lassen selbst Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Geschäftsführers zu (vgl. mit weiteren Nachweisen die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2002, 2001/13/0117, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0135).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, dass ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko bei vereinbarten fixen Geschäftsführerbezügen auch dann nicht zu erkennen ist, wenn deren Auszahlung nur nach Maßgabe der Liquidität der Gesellschaft erfolgt vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2002, 2001/13/0254, und vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0097). Nach dieser Rechtsprechung lassen selbst Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Geschäftsführers zu vergleiche mit weiteren Nachweisen die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2002, 2001/13/0117, und vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150381.X02Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009