RS Vwgh 2009/2/4 2006/15/0204

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §232;
BAO §93 Abs2;
EO §371;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 371 heute
  2. EO § 371 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 371 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 371 gültig von 01.01.1998 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. EO § 371 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 98/14/0122, ausgesprochen, dass sie nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solche Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten. Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO ist somit Spruchbestandteil; dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden (vgl. Ritz, BAO3, § 232 Tz. 8, § 198 Tz. 8). Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (siehe auch Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, 2. Auflage, § 371 EO, Tz 9).Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 98/14/0122, ausgesprochen, dass sie nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 232, BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solche Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß Paragraph 232, Absatz 2, BAO zu enthalten. Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld gemäß Paragraph 232, Absatz 2, Litera a, BAO ist somit Spruchbestandteil; dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 232, Tz. 8, Paragraph 198, Tz. 8). Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß Paragraph 232, BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (siehe auch Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, 2. Auflage, Paragraph 371, EO, Tz 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150204.X02

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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