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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art30;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0378 E 2. Dezember 2008 RS 1 (Hier: Dem nach seiner Haftentlassung wieder berufstätigen Fremden kommt die Rechtsstellung nach Art 7 ARB 1/80 ungeachtet der von ihm verbüßten Haftstrafen wieder zu.)Stammrechtssatz
Nach dem Urteil des EUGH vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg, kann die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde, stets dort gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Art. 7 Abs. 1 ARB ist somit dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. Erfüllt der Fremde die für die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB erforderlichen Voraussetzungen, gelten für ihn die Rechtsschutzgarantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004; daher hat der Fremde in Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Anspruch auf einen administrativen Instanzenzug zu einem Tribunal, sodass auf ihn § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 anzuwenden ist (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Die Auffassung der belBeh (Sicherheitsdirektion), eine Rechtsstellung des Fremden nach Art. 7 ARB scheitere daran, dass dieser in Österreich geboren ist, erweist sich als unzutreffend. Damit hatte der UVS und nicht die belBeh als Berufungsinstanz tätig zu werden.)Nach dem Urteil des EUGH vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg, kann die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nicht einem Angehörigen dieser Familie entgegengehalten werden, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde, stets dort gelebt hat und daher keine Erlaubnis benötigte, um zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Artikel 7, Absatz eins, ARB ist somit dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. Erfüllt der Fremde die für die Rechtsstellung nach Artikel 7, ARB erforderlichen Voraussetzungen, gelten für ihn die Rechtsschutzgarantien der Artikel 30 und 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004; daher hat der Fremde in Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes Anspruch auf einen administrativen Instanzenzug zu einem Tribunal, sodass auf ihn Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuwenden ist (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Die Auffassung der belBeh (Sicherheitsdirektion), eine Rechtsstellung des Fremden nach Artikel 7, ARB scheitere daran, dass dieser in Österreich geboren ist, erweist sich als unzutreffend. Damit hatte der UVS und nicht die belBeh als Berufungsinstanz tätig zu werden.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0467 Cetinkaya VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210508.X02Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011