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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hg. Erkenntnissen vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041 und 2006/08/0243, ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob ein Kommanditist auch "selbständig erwerbstätig" ist, d.h. in der KG nicht nur eine reine Kommanditistenstellung innehat, sondern ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine darüber hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt wird. Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt. Im vorliegenden Fall war nur von Bedeutung, dass der Kommanditist auf Grund des Gesellschaftsvertrages die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Daher kam es weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Kommanditist gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hg. Erkenntnissen vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041 und 2006/08/0243, ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob ein Kommanditist auch "selbständig erwerbstätig" ist, d.h. in der KG nicht nur eine reine Kommanditistenstellung innehat, sondern ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine darüber hinausgehende Rechtsstellung eingeräumt wird. Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt. Im vorliegenden Fall war nur von Bedeutung, dass der Kommanditist auf Grund des Gesellschaftsvertrages die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Daher kam es weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Kommanditist gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080043.X03Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013