RS Vwgh 2009/2/18 2005/04/0249

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde in Bezug auf die Ertragsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1994 darauf hinweist, dass die tatsächlichen jährlichen Einnahmen des betreffenden Vereins deutlich geringer als EUR 200.000,-- seien, so ist dem zu entgegnen, dass es nicht auf die tatsächlichen Erträge ankommt, sondern ob die Vermutung - der Absicht -, Erträge zu erwirtschaften, entkräftet wird. Dazu reicht auch der Hinweis auf die Vereinsstatuten nicht aus, weil es nicht auf die in den Statuten angeführten Ziele, sondern auf die tatsächliche Absicht des Vereins, Erträge zu erzielen, ankommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/04/0110).Soweit die Beschwerde in Bezug auf die Ertragsabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz GewO 1994 darauf hinweist, dass die tatsächlichen jährlichen Einnahmen des betreffenden Vereins deutlich geringer als EUR 200.000,-- seien, so ist dem zu entgegnen, dass es nicht auf die tatsächlichen Erträge ankommt, sondern ob die Vermutung - der Absicht -, Erträge zu erwirtschaften, entkräftet wird. Dazu reicht auch der Hinweis auf die Vereinsstatuten nicht aus, weil es nicht auf die in den Statuten angeführten Ziele, sondern auf die tatsächliche Absicht des Vereins, Erträge zu erzielen, ankommt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/04/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040249.X03

Im RIS seit

23.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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