RS Vwgh 2009/2/19 2008/01/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat irrt, wenn er davon ausgeht, dass -

ausgenommen den Fall des Verlassens des Bundesgebietes durch die Fremde auf Grund ihrer Ausweisung im ersten Asylverfahren - eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Einleitungssatz AsylG 2005 ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden ...") verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466), zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat (diese gehen vielmehr "in Aufrechterhaltung des mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind" vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 39). ausgenommen den Fall des Verlassens des Bundesgebietes durch die Fremde auf Grund ihrer Ausweisung im ersten Asylverfahren - eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden ...") verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fällt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466), zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat (diese gehen vielmehr "in Aufrechterhaltung des mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind" vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 39).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010344.X04

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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