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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat irrt, wenn er davon ausgeht, dass -
ausgenommen den Fall des Verlassens des Bundesgebietes durch die Fremde auf Grund ihrer Ausweisung im ersten Asylverfahren - eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Einleitungssatz AsylG 2005 ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden ...") verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466), zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat (diese gehen vielmehr "in Aufrechterhaltung des mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind" vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 39). ausgenommen den Fall des Verlassens des Bundesgebietes durch die Fremde auf Grund ihrer Ausweisung im ersten Asylverfahren - eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 ("Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden ...") verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fällt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466), zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat (diese gehen vielmehr "in Aufrechterhaltung des mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind" vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 39).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008010344.X04Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012