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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129c;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen auf die B-VG-Novelle 2008 Bezug nehmenden Erkenntnissen vom 6. November 2008, U 97/08, und vom 7. November 2008, U 48/08, ausgesprochen hat, liegt durch die Einrichtung des Asylgerichtshofes, dessen Entscheidungen nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, keine Gesamtänderung der Verfassung vor. Zudem erfließe aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kein Recht auf eine bestimmte Anzahl von Instanzenzügen.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009190001.X02Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011