RS Vwgh 2009/2/24 2008/06/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060233.X01

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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