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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftfürherin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 26. März 1992, Zl. Fr 3/390/90, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufhaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1991, die Vollstreckung des mit (dem im Instanzenzug ergangenen) Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. November 1991 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das ganze Bundesgebiet aufzuschieben, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag werde auf die am 18. Dezember 1991 vor dem Standesamt Innsbruck erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen gestützt. Der Antrag sei auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mangels triftiger Gründe abzuweisen. Die Ehe sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Gattin das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot bereits bekannt gewesen sei. Im Hinblick auf das gravierende öffentliche Interesse, einen Rechtsbrecher wie den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen, trete der Abschluß der Ehe in den Hintergrund, zumal Erhebungen ergeben hätten, daß die Gattin des Beschwerdeführers wegen einfachen und schweren Diebstahls sowie wegen Nötigung vorbestraft sei, in den Jahren 1985 bis 1988 siebzehnmal wegen Ausübung der Geheimprostitution angezeigt worden sei und seit Herbst 1990 in einem Bordell arbeite.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides sein Antrag vom 23. Dezember 1991 "auf Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes" abgewiesen worden sei, und leitet daraus die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ab.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Umschreibung des Antrages, der abgewiesen wird, die Worte "Aufschiebung der" fehlen, doch konnte es für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anführung des Datums seines Antrages im Spruch und die Wiedergabe seines Antrages in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie auch die vorliegende Beschwerde zeigt - keinem Zweifel unterliegen, welcher Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde durch die oben beschriebene, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Bescheid in keiner Weise beeinträchtigt. Die von ihm geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß dann, wenn die Auffassung des Beschwerdeführers richtig wäre, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein von ihm gar nicht gestellter Antrag abgewiesen worden sei, die Beschwerde keinen Erfolg hätte. Sie wäre nämlich dann zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer durch einen derartigen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein könnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S. 420, zitierte hg. Rechtsprechung).
2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die im Abs. 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, und vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0058, mit weiteren Judikaturhinweisen) kommen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.
2.2. Auf dem Boden dieser Rechtslage sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. anzusehen. Sie rechtfertigen nicht die Annahme der Unmöglichkeit oder zumindest der wesentlichen Erschwerung der Einhaltung der dem Beschwerdeführer zum Verlassen des Bundesgebietes zur Verfügung stehenden Frist.
Auf die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Interessenabwägung und die in der Beschwerde dazu enthaltenen Ausführungen brauchte nicht eingegangen zu werden, weil eine Interessenabwägung bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorzunehmen, sondern nur zu prüfen ist, ob "triftige Gründe" im oben beschriebenen Sinne vorliegen.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 92/18/0067 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180174.X00Im RIS seit
12.06.1992