RS Vwgh 2009/2/25 2006/13/0170

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
EStG 1988 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074, mwN), sodass der "Neubemessung der AfA für die Aufwendungen des Jahres 1999" im Streitjahr 2000 auch nicht der rechtskräftige Steuerbescheid des Jahres 1999 entgegenstand.Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074, mwN), sodass der "Neubemessung der AfA für die Aufwendungen des Jahres 1999" im Streitjahr 2000 auch nicht der rechtskräftige Steuerbescheid des Jahres 1999 entgegenstand.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130170.X03

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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