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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074, mwN), sodass der "Neubemessung der AfA für die Aufwendungen des Jahres 1999" im Streitjahr 2000 auch nicht der rechtskräftige Steuerbescheid des Jahres 1999 entgegenstand.Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074, mwN), sodass der "Neubemessung der AfA für die Aufwendungen des Jahres 1999" im Streitjahr 2000 auch nicht der rechtskräftige Steuerbescheid des Jahres 1999 entgegenstand.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130170.X03Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009