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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0074 E 4. September 2006 RS 2 (Hier: russische Staatsbürgerschaft)Stammrechtssatz
Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090031.X04Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009