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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 6 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)Stammrechtssatz
§ 95 Abs. 3 BDG 1979 setzt eine Ermittlung des nach den übrigen, in § 93 Abs. 1 erster und dritter Satz BDG 1979 geregelten Strafbemessungsgründen zulässigen Höchstmaßes der zu verhängenden Disziplinarstrafe voraus, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe hier aus spezialpräventiven Gründen auch eine allfällige Überschreitung dieses Höchstmaßes ermöglichen wollen. Mehr als eine zusätzliche Begrenzung des vor allem durch die disziplinarrechtliche Tatschuld vorgegebenen Höchstmaßes der Disziplinarstrafe ist auch dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist andererseits nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung in der gegenüber § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (und der Verweisung auf das StGB) strikteren Form einer absoluten Obergrenze vorgenommen hat. Dies ist nämlich der klare Inhalt der von ihm getroffenen Anordnung; dieser erweckt auch nicht das in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, formulierte verfassungsrechtliche Bedenken, ein vom Strafgericht verurteilter Beamter könnte deshalb "disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden". Das scheinbare Spannungsverhältnis zu § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist vielmehr dahin gehend aufzulösen, dass spezialpräventive Erwägungen auch dort von besonders hervorgehobener Bedeutung sind und die Gefahr einer insgesamt schädlichen "Minimalisierung der Strafe bei günstiger Prognose", die einer ausnahmslosen Begrenzung der Disziplinarstrafe auf das spezialpräventiv Nötige im Allgemeinen entgegenstehen mag, nicht besteht, wenn der Beamte für das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verhalten - wenngleich in Wahrnehmung anderer Schutzzwecke - schon strafgerichtlich oder verwaltungsbehördlich verurteilt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die Bezugnahme auf Überlegungen Pallins zur Generalprävention im StGB bei Ebner, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 24 und 25 zu § 32 (2003)). Aussagen in der Rechtsprechung dahingehend, im Grunde des § 95 Abs. 3 BDG 1979 wäre eine Beschränkung der Strafbemessung auf Belange der Spezialprävention nicht zulässig (vgl. u.a. das bereits angeführte Erkenntnis VwSlg 10008 A/1980, und das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0109) sind insoweit, als die erwähnte Begrenzungsfunktion mit ihnen in Frage gestellt werden sollte, daher nicht aufrecht zu erhalten.Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 setzt eine Ermittlung des nach den übrigen, in Paragraph 93, Absatz eins, erster und dritter Satz BDG 1979 geregelten Strafbemessungsgründen zulässigen Höchstmaßes der zu verhängenden Disziplinarstrafe voraus, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe hier aus spezialpräventiven Gründen auch eine allfällige Überschreitung dieses Höchstmaßes ermöglichen wollen. Mehr als eine zusätzliche Begrenzung des vor allem durch die disziplinarrechtliche Tatschuld vorgegebenen Höchstmaßes der Disziplinarstrafe ist auch dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist andererseits nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung in der gegenüber Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 (und der Verweisung auf das StGB) strikteren Form einer absoluten Obergrenze vorgenommen hat. Dies ist nämlich der klare Inhalt der von ihm getroffenen Anordnung; dieser erweckt auch nicht das in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, formulierte verfassungsrechtliche Bedenken, ein vom Strafgericht verurteilter Beamter könnte deshalb "disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden". Das scheinbare Spannungsverhältnis zu Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist vielmehr dahin gehend aufzulösen, dass spezialpräventive Erwägungen auch dort von besonders hervorgehobener Bedeutung sind und die Gefahr einer insgesamt schädlichen "Minimalisierung der Strafe bei günstiger Prognose", die einer ausnahmslosen Begrenzung der Disziplinarstrafe auf das spezialpräventiv Nötige im Allgemeinen entgegenstehen mag, nicht besteht, wenn der Beamte für das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verhalten - wenngleich in Wahrnehmung anderer Schutzzwecke - schon strafgerichtlich oder verwaltungsbehördlich verurteilt wurde vergleiche in diesem Zusammenhang die Bezugnahme auf Überlegungen Pallins zur Generalprävention im StGB bei Ebner, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 24 und 25 zu Paragraph 32, (2003)). Aussagen in der Rechtsprechung dahingehend, im Grunde des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 wäre eine Beschränkung der Strafbemessung auf Belange der Spezialprävention nicht zulässig vergleiche u.a. das bereits angeführte Erkenntnis VwSlg 10008 A/1980, und das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0109) sind insoweit, als die erwähnte Begrenzungsfunktion mit ihnen in Frage gestellt werden sollte, daher nicht aufrecht zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X05Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009