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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)Stammrechtssatz
Die Verweisung in § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 auf die Strafbemessungskriterien des StGB bezog sich - bis zur Novelle BGBl. Nr. 762/1996 - auf eine Regelung, die keine allgemeine Vorschrift über die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Prävention bei der Bestimmung der Strafhöhe enthielt. Die Zulässigkeit einer Bedachtnahme auf solche Gesichtspunkte wurde, soweit sie angenommen wurde, verallgemeinernd aus den "Erforderlichkeitsklauseln" in besonderen, für eine sinngemäße Anwendung im Disziplinarrecht nicht unmittelbar in Betracht kommenden Vorschriften abgeleitet, in denen sich Spezial- und Generalprävention meist gleichwertig gegenüberstanden (vgl. zum historischen Verständnis etwa Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2 (1979) RN 10 zu § 32 StGB). Die ausdrückliche Anordnung der Rücksichtnahme auf Gesichtspunkte der Spezialprävention im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 bedeutete dem gegenüber eine abweichende Akzentuierung, woran auch die Miterwähnung der Generalprävention an anderer Stelle (vgl. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) nichts änderte. Seit der Novelle BGBl. Nr. 762/1996 enthält auch § 32 StGB eine ausdrückliche allgemeine Anordnung der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gesichtspunkte, womit auch im Strafrecht die Spezialprävention "gegenüber der Generalprävention stärker in den Vordergrund" getreten ist (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil12 (2007) Z 2 RN 21). Für das Disziplinarrecht des BDG 1979 folgt daraus - durch die Verweisung (laut § 285 BDG 1979: auf die jeweils geltende Fassung) - eine nochmalige Hervorhebung dieses Bemessungskriteriums. Ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" kann nicht dieser Rechtslage entsprechen. Im Ergebnis gilt in dieser Hinsicht daher nichts anderes als - nach dem hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053 - für die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe.Die Verweisung in Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 auf die Strafbemessungskriterien des StGB bezog sich - bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, - auf eine Regelung, die keine allgemeine Vorschrift über die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Prävention bei der Bestimmung der Strafhöhe enthielt. Die Zulässigkeit einer Bedachtnahme auf solche Gesichtspunkte wurde, soweit sie angenommen wurde, verallgemeinernd aus den "Erforderlichkeitsklauseln" in besonderen, für eine sinngemäße Anwendung im Disziplinarrecht nicht unmittelbar in Betracht kommenden Vorschriften abgeleitet, in denen sich Spezial- und Generalprävention meist gleichwertig gegenüberstanden vergleiche zum historischen Verständnis etwa Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2 (1979) RN 10 zu Paragraph 32, StGB). Die ausdrückliche Anordnung der Rücksichtnahme auf Gesichtspunkte der Spezialprävention im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 bedeutete dem gegenüber eine abweichende Akzentuierung, woran auch die Miterwähnung der Generalprävention an anderer Stelle vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) nichts änderte. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, enthält auch Paragraph 32, StGB eine ausdrückliche allgemeine Anordnung der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gesichtspunkte, womit auch im Strafrecht die Spezialprävention "gegenüber der Generalprävention stärker in den Vordergrund" getreten ist (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil12 (2007) Ziffer 2, RN 21). Für das Disziplinarrecht des BDG 1979 folgt daraus - durch die Verweisung (laut Paragraph 285, BDG 1979: auf die jeweils geltende Fassung) - eine nochmalige Hervorhebung dieses Bemessungskriteriums. Ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" kann nicht dieser Rechtslage entsprechen. Im Ergebnis gilt in dieser Hinsicht daher nichts anderes als - nach dem hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053 - für die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X03Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009