RS Vwgh 2009/2/26 2008/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §285 idF 2002/I/087 impl;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087 impl;
HDG 2002 §52;
HDG 2002 §6 Abs1;
StGB §32 idF 1996/762;
  1. BDG 1979 § 285 heute
  2. BDG 1979 § 285 gültig ab 01.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. BDG 1979 § 285 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. HDG 2002 § 52 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014
  1. HDG 2002 § 6 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)

Stammrechtssatz

Die Verweisung in § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 auf die Strafbemessungskriterien des StGB bezog sich - bis zur Novelle BGBl. Nr. 762/1996 - auf eine Regelung, die keine allgemeine Vorschrift über die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Prävention bei der Bestimmung der Strafhöhe enthielt. Die Zulässigkeit einer Bedachtnahme auf solche Gesichtspunkte wurde, soweit sie angenommen wurde, verallgemeinernd aus den "Erforderlichkeitsklauseln" in besonderen, für eine sinngemäße Anwendung im Disziplinarrecht nicht unmittelbar in Betracht kommenden Vorschriften abgeleitet, in denen sich Spezial- und Generalprävention meist gleichwertig gegenüberstanden (vgl. zum historischen Verständnis etwa Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2 (1979) RN 10 zu § 32 StGB). Die ausdrückliche Anordnung der Rücksichtnahme auf Gesichtspunkte der Spezialprävention im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 bedeutete dem gegenüber eine abweichende Akzentuierung, woran auch die Miterwähnung der Generalprävention an anderer Stelle (vgl. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) nichts änderte. Seit der Novelle BGBl. Nr. 762/1996 enthält auch § 32 StGB eine ausdrückliche allgemeine Anordnung der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gesichtspunkte, womit auch im Strafrecht die Spezialprävention "gegenüber der Generalprävention stärker in den Vordergrund" getreten ist (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil12 (2007) Z 2 RN 21). Für das Disziplinarrecht des BDG 1979 folgt daraus - durch die Verweisung (laut § 285 BDG 1979: auf die jeweils geltende Fassung) - eine nochmalige Hervorhebung dieses Bemessungskriteriums. Ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" kann nicht dieser Rechtslage entsprechen. Im Ergebnis gilt in dieser Hinsicht daher nichts anderes als - nach dem hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053 - für die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe.Die Verweisung in Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 auf die Strafbemessungskriterien des StGB bezog sich - bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, - auf eine Regelung, die keine allgemeine Vorschrift über die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Prävention bei der Bestimmung der Strafhöhe enthielt. Die Zulässigkeit einer Bedachtnahme auf solche Gesichtspunkte wurde, soweit sie angenommen wurde, verallgemeinernd aus den "Erforderlichkeitsklauseln" in besonderen, für eine sinngemäße Anwendung im Disziplinarrecht nicht unmittelbar in Betracht kommenden Vorschriften abgeleitet, in denen sich Spezial- und Generalprävention meist gleichwertig gegenüberstanden vergleiche zum historischen Verständnis etwa Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB2 (1979) RN 10 zu Paragraph 32, StGB). Die ausdrückliche Anordnung der Rücksichtnahme auf Gesichtspunkte der Spezialprävention im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 bedeutete dem gegenüber eine abweichende Akzentuierung, woran auch die Miterwähnung der Generalprävention an anderer Stelle vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) nichts änderte. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996, enthält auch Paragraph 32, StGB eine ausdrückliche allgemeine Anordnung der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gesichtspunkte, womit auch im Strafrecht die Spezialprävention "gegenüber der Generalprävention stärker in den Vordergrund" getreten ist (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil12 (2007) Ziffer 2, RN 21). Für das Disziplinarrecht des BDG 1979 folgt daraus - durch die Verweisung (laut Paragraph 285, BDG 1979: auf die jeweils geltende Fassung) - eine nochmalige Hervorhebung dieses Bemessungskriteriums. Ein Unterbleiben der Berücksichtigung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der "beabsichtigten Strafhöhe" kann nicht dieser Rechtslage entsprechen. Im Ergebnis gilt in dieser Hinsicht daher nichts anderes als - nach dem hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053 - für die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X03

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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