Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Den Ausführungen im E VS 14. November 2007, 2005/09/0115, betreffend Fragen der Bemessung von Disziplinarstrafen nach § 93 Abs. 1 sowie - in den Fällen des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - § 95 Abs. 3 BDG 1979, kommt insoweit, als die Rechtslage nach dem HDG 2002 sich von derjenigen nach dem BDG 1979 nicht maßgeblich unterscheidet, auch für die Bemessung von Disziplinarstrafen nach dem HDG 2002 Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für die Abkehr von Bemessungsgesichtspunkten, die der Sache nach noch auf die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zurückgehen, für die Beurteilung der "Schwere" der Pflichtverletzung anhand des Maßstabes der Tatschuld, für die Notwendigkeit der Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe nach dem Strafgesetzbuch, für die Ausführungen zur "Untragbarkeit" und für das Erfordernis der im Gesetz - ausnahmslos - angeordneten Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Prävention bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im Rahmen des Tatschuldangemessenen. Ein Unterschied besteht hier im Wesentlichen darin, dass in die zuletzt erwähnte Bedachtnahme nach der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 HDG 2002 auch Gesichtspunkte der Generalprävention einzubeziehen sind (vgl. dazu die - unmittelbar allerdings auf § 5 Abs. 1 und nicht auf § 6 Abs. 1 HDG 1985 bezogenen - Ausführungen in der Regierungsvorlage zum HDG 1985, 369 BlgNR XVI. GP 32). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem HDG 2002 eine Entlassung auch schon allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann.Den Ausführungen im E VS 14. November 2007, 2005/09/0115, betreffend Fragen der Bemessung von Disziplinarstrafen nach Paragraph 93, Absatz eins, sowie - in den Fällen des Zusammentreffens mit gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979, kommt insoweit, als die Rechtslage nach dem HDG 2002 sich von derjenigen nach dem BDG 1979 nicht maßgeblich unterscheidet, auch für die Bemessung von Disziplinarstrafen nach dem HDG 2002 Bedeutung zu. Dies gilt vor allem für die Abkehr von Bemessungsgesichtspunkten, die der Sache nach noch auf die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zurückgehen, für die Beurteilung der "Schwere" der Pflichtverletzung anhand des Maßstabes der Tatschuld, für die Notwendigkeit der Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe nach dem Strafgesetzbuch, für die Ausführungen zur "Untragbarkeit" und für das Erfordernis der im Gesetz - ausnahmslos - angeordneten Bedachtnahme auf Gesichtspunkte der Prävention bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im Rahmen des Tatschuldangemessenen. Ein Unterschied besteht hier im Wesentlichen darin, dass in die zuletzt erwähnte Bedachtnahme nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 auch Gesichtspunkte der Generalprävention einzubeziehen sind vergleiche dazu die - unmittelbar allerdings auf Paragraph 5, Absatz eins und nicht auf Paragraph 6, Absatz eins, HDG 1985 bezogenen - Ausführungen in der Regierungsvorlage zum HDG 1985, 369 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode 32). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach dem HDG 2002 eine Entlassung auch schon allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009