RS Vwgh 2009/2/27 2006/17/0051

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0052

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer haben ihr bereits im Abgabenverfahren erstattetes Vorbringen über den jahrzehntelangen Bestand einer öffentlichen Kanalisation in ihrer Vorstellung wiederholt. Die Vorstellungsbehörde hätte sich mit diesem Hinweis auf eine Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen gehabt (vgl. das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0027, mwN). Dabei wäre es ihr freigestanden, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262, mwN). Indem die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, ohne eine Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne selbst vorzunehmen oder aber der Berufungsbehörde aufzutragen, belastete sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0037, mwN).Die Beschwerdeführer haben ihr bereits im Abgabenverfahren erstattetes Vorbringen über den jahrzehntelangen Bestand einer öffentlichen Kanalisation in ihrer Vorstellung wiederholt. Die Vorstellungsbehörde hätte sich mit diesem Hinweis auf eine Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen gehabt vergleiche das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0027, mwN). Dabei wäre es ihr freigestanden, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262, mwN). Indem die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, ohne eine Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne selbst vorzunehmen oder aber der Berufungsbehörde aufzutragen, belastete sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben waren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0037, mwN).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006170051.X02

Im RIS seit

05.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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