Index
L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0052Rechtssatz
Die Beschwerdeführer haben ihr bereits im Abgabenverfahren erstattetes Vorbringen über den jahrzehntelangen Bestand einer öffentlichen Kanalisation in ihrer Vorstellung wiederholt. Die Vorstellungsbehörde hätte sich mit diesem Hinweis auf eine Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen gehabt (vgl. das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0027, mwN). Dabei wäre es ihr freigestanden, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262, mwN). Indem die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, ohne eine Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne selbst vorzunehmen oder aber der Berufungsbehörde aufzutragen, belastete sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0037, mwN).Die Beschwerdeführer haben ihr bereits im Abgabenverfahren erstattetes Vorbringen über den jahrzehntelangen Bestand einer öffentlichen Kanalisation in ihrer Vorstellung wiederholt. Die Vorstellungsbehörde hätte sich mit diesem Hinweis auf eine Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen gehabt vergleiche das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0027, mwN). Dabei wäre es ihr freigestanden, entweder eigene ergänzende Ermittlungen durchzuführen oder dieselben den Gemeindebehörden aufzuerlegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262, mwN). Indem die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, ohne eine Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne selbst vorzunehmen oder aber der Berufungsbehörde aufzutragen, belastete sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben waren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, Zl. 2004/17/0037, mwN).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006170051.X02Im RIS seit
05.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009