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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0076, mwN).Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BAO zuständige Finanzamt ist Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß Paragraph 305, Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0076, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150327.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013