TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/26 2002/15/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2006
beobachten
merken

Index

E3L E09301000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;
BAO §289 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §305 Abs1;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 305 heute
  2. BAO § 305 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 305 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. BAO § 305 gültig von 01.01.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 305 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 305 gültig von 01.01.1962 bis 09.01.1998
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der D KEG in S, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) vom 13. März 2002, GZ. RV/35-17/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der D KEG in S, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben a) vom 13. März 2002, GZ. RV/35-17/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die beschwerdeführende KEG (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt ein Ambulatorium für elektrophysikalische Medizin und Hydrotherapie. Persönlich haftender Gesellschafter ist Dr. med. Peter N., Kommanditisten der Beschwerdeführerin sind Dr. med. Heinz N. und Rosemarie N.

1.2. In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte die Beschwerdeführerin neben Umsätzen, die mit dem Normalsteuersatz bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern waren, auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994). 1.2. In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte die Beschwerdeführerin neben Umsätzen, die mit dem Normalsteuersatz bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern waren, auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994).

1.3. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer wurde jeweils erklärungsgemäß vorgenommen.

2.1. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 2001 wurde unter Tz 27, Wiederaufnahme des Verfahrens, Folgendes ausgeführt: 2.1. Im Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 2001 wurde unter Tz 27, Wiederaufnahme des Verfahrens, Folgendes ausgeführt:

"Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:"Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO erforderlich machen:

Abgabenart

Zeitraum

Hinweis auf Tz

Umsatzsteuer

1997 - 1999

16 - 17

einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

1997 - 1999"

 

Unter den verwiesenen Tz 16 und 17 ist Folgendes wörtlich

ausgeführt:

"Tz 16

Umsatzermittlung - steuerfreie Umsätze

UStG § 6 (1) 19 in Verbindung mit EStG § 22UStG Paragraph 6, (1) 19 in Verbindung mit EStG Paragraph 22

Grundlagen für die Umsatzermittlung stellen die Honorarnoten dar, die auf Grund der Aufzeichnungen der Patientenkartei erstellt werden. Diese Aufzeichnungen ermöglichen eine exakte Zuordnung zu den 10 und 20 prozentigen Umsätzen einerseits, als auch zu den nach § 6 (1) 19 UStG steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, andererseits.Grundlagen für die Umsatzermittlung stellen die Honorarnoten dar, die auf Grund der Aufzeichnungen der Patientenkartei erstellt werden. Diese Aufzeichnungen ermöglichen eine exakte Zuordnung zu den 10 und 20 prozentigen Umsätzen einerseits, als auch zu den nach Paragraph 6, (1) 19 UStG steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, andererseits.

Die steuerfreien Umsätze resultieren aus Erst- und Abschlussuntersuchungen, die von den Gesellschaftern Dr. Peter N., Dr. Heinz N. und der Angestellten Dr. Magdalena N. durchgeführt werden.

Der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) gehören Dr. Peter N. als persönlich haftender Gesellschafter sowie Dr. Heinz N. und Rosemarie N. als Kommanditisten an, wobei Dr. Peter und Dr. Heinz N. innerhalb der KEG selbständig als Ärzte tätig sind, ihre Leistungen jedoch nicht im eigenen Namen, sondern für die KEG abrechnen.

Durch die Finanzbehörde war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze gemäß § 6 (1) 19 UStG gegeben sind.Durch die Finanzbehörde war nunmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze gemäß Paragraph 6, (1) 19 UStG gegeben sind.

Entscheidungsgründe:

UStG 94 § 6 (1) 19 in Verbindung mit EStG 88 § 22UStG 94 Paragraph 6, (1) 19 in Verbindung mit EStG 88 Paragraph 22

Die Umsätze der KEG sind ab 1.1.1997 unecht steuerbefreit, wenn die Gewinnanteile den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 3 EStG zuzuordnen sind.Die Umsätze der KEG sind ab 1.1.1997 unecht steuerbefreit, wenn die Gewinnanteile den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 3, EStG zuzuordnen sind.

Für eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus selbständiger Arbeit ist dabei gem. § 22 Z. 3 EStG Voraussetzung, dassFür eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus selbständiger Arbeit ist dabei gem. Paragraph 22, Ziffer 3, EStG Voraussetzung, dass

  • -Strichaufzählung
    die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
  • -Strichaufzählung
    jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der Z. 1 oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt.jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der Ziffer eins, oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt.
Die Kommanditistin Rosemarie N. übt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 1 EStG aus.Die Kommanditistin Rosemarie N. übt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, EStG aus.
Ist an der KEG auch mindestens eine Person beteiligt, die nicht freiberuflich tätig im Sinne des § 22 Z. 1 EStG ist, sind die Einkünfte aller Gesellschafter der KEG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, wodurch sich für die Umsätze die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % ergibt.Ist an der KEG auch mindestens eine Person beteiligt, die nicht freiberuflich tätig im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, EStG ist, sind die Einkünfte aller Gesellschafter der KEG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, wodurch sich für die Umsätze die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % ergibt.

 

1997

1998

1999

steuerfreie Umsätze lt. Erkl.

2,514.818,--

2,438.326,--

2,391.670,--

= 10 % Umsätze lt. BP

2,286.198,18

2,216.660,--

2,174.245,45

Umsätze 10 % gesamt

26,228.817,85

25,976.132,26

26,699.505,27

Die steuerfreien Umsätze des Jahres 1999 wurden in der USt-Erklärung in gleicher Höhe wie 1998 ausgewiesen. Durch die BP erfolgte die Berichtigung laut Saldenliste Konto 40400.

Die Daten für den Nachschauzeitraum wurden dem Fax vom 21.12.2000 entnommen.

1-8/2000 umsatzsteuerfrei 1,351.398,00 1,10 = 1,228.543,73

davon 10 % USt 122.854,37

Tz 17

Vorsteuern

Die im Zusammenhang mit den steuerfrei erklärten Umsätzen vorgenommene Vorsteuerkürzung in Höhe von 5.000,-- p.a. wird durch die BP storniert."

2.2. Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 22. Februar 2001 die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das jeweilige Streitjahr gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. In der Begründung wurde in den gleich lautenden Bescheiden ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. 2.2. Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 22. Februar 2001 die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das jeweilige Streitjahr gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf. In der Begründung wurde in den gleich lautenden Bescheiden ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.

Das Finanzamt erließ auch neue Sachbescheide für die Streitjahre, in denen die ursprünglich unecht steuerfrei belassenen Umsätze nunmehr den 10 %igen Umsätzen hinzugerechnet wurden.

2.3. Die Beschwerdeführerin erhob Berufungen vom 8. März 2001 sowohl gegen die Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die Sachbescheide. Darin beantragte sie die ersatzlose Aufhebung der Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren. Die Betriebsprüfung gehe davon aus, dass die Steuerfreiheit der Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit nicht anzuerkennen sei, weil an der Beschwerdeführerin auch eine Kommanditistin beteiligt sei, die keine Berufsbefugnis als Ärztin habe. Dieser Umstand sei dem Finanzamt jedoch seit Jahren bekannt. Weiters sei bekannt, dass die Steuerbefreiung für die Leistungen aus einer ärztlichen Tätigkeit geltend gemacht worden seien.

Zu den Sachbescheiden führte die Beschwerdeführerin aus, die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG für eine ärztliche Tätigkeit gelte dann, wenn die Leistung selbständig erbracht werde. Dies treffe für die Leistungen der Gesellschafter Dr. Heinz N. und Dr. Peter N. zu. Die beiden seien darüber hinaus für die gegenständlichen Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit bei der Ärztekammer umlagepflichtig. Die beiden würden diese Leistungen mit getrennten Honorarnoten den Leistungsempfängern in Rechnung stellen, sodass diesen Leistungsempfängern auch klar ersichtlich sei, dass die Leistungen von einem selbständigen Arzt erbracht werden. Eine Aufstellung dieser Beträge findet sich in einer Anlage zur Berufung.Zu den Sachbescheiden führte die Beschwerdeführerin aus, die Befreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG für eine ärztliche Tätigkeit gelte dann, wenn die Leistung selbständig erbracht werde. Dies treffe für die Leistungen der Gesellschafter Dr. Heinz N. und Dr. Peter N. zu. Die beiden seien darüber hinaus für die gegenständlichen Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit bei der Ärztekammer umlagepflichtig. Die beiden würden diese Leistungen mit getrennten Honorarnoten den Leistungsempfängern in Rechnung stellen, sodass diesen Leistungsempfängern auch klar ersichtlich sei, dass die Leistungen von einem selbständigen Arzt erbracht werden. Eine Aufstellung dieser Beträge findet sich in einer Anlage zur Berufung.

2.4. Die Betriebsprüfer führten in einer Stellungnahme zu den Berufungen u.a. wörtlich aus:

"...

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Erst- und Abschlussuntersuchungen ausschließlich von den Gesellschaftern Dr. Peter N. und Dr. Heinz N., nicht aber auch von der Gesellschafterin Frau Rosemarie N., durchgeführt werden. Diese verrechnen dann ihre ärztlichen Leistungen an die betreffenden Leistungsempfänger. Vorgenannte Ausgangsrechnungen werden danach in der Buchhaltung der KEG auf dem Konto 40400 'Erlöse Ordination unecht befreit' verbucht und fließen damit in das Rechenwerk der KEG ein, an dem beide als Gesellschafter beteiligt sind (siehe Kopie AR 825 v. 3.9.1998).

..."

2.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2001 gab das Finanzamt den Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahmsbescheide statt; die Wiederaufnahmsbescheide wurden aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 4. Oktober 2001 wurden die Berufungen gegen die neuen Sachbescheide Umsatzsteuer 1997 und 1999 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, weil zufolge der stattgebenden Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahmeverfahren diese Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. 2.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2001 gab das Finanzamt den Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahmsbescheide statt; die Wiederaufnahmsbescheide wurden aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 4. Oktober 2001 wurden die Berufungen gegen die neuen Sachbescheide Umsatzsteuer 1997 und 1999 gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BAO zurückgewiesen, weil zufolge der stattgebenden Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahmeverfahren diese Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.

3.1. Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2001 nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 bis 1999 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. In der (gesonderten) Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens bzw. des Berufungsverfahrens betreffend die Wiederaufnahme dieser Verfahren sei festgestellt worden, dass die Abrechnung der Erst- und Abschlussuntersuchungen der Beschwerdeführerin unterschiedlich erfolgt sei. Aus den Honorarnoten sei ersichtlich, dass verschiedene Leistungserbringer diese Untersuchungen im Streitzeitraum abgerechnet hätten. Honorarnoten seien von Dr. Peter N., Dr. Heinz N., Dr. Magdalena N. und von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Somit ergebe sich als neue Tatsache, dass nach außen hin nicht nur die Ärzte Dr. Heinz N. bzw. Dr. Peter N. persönlich, sondern auch eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst ärztliche Leistungen erbracht hätten. Diese Umsätze seien unter Inanspruchnahme des § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 als unecht befreit behandelt und dementsprechend abgerechnet worden. Dies sei auf Grund der Aktenlage, den abgegebenen Steuererklärungen und deren Beilagen nicht erkennbar gewesen. Die Kenntnis dieser neu hervorgekommenen Tatsache hätte jedoch anders lautende Bescheide zur Folge gehabt. Die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bzw. des Berufungsverfahrens betreffend die Wiederaufnahme dieser Verfahren und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen. 3.1. Mit Bescheiden vom 9. Oktober 2001 nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1997 bis 1999 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. In der (gesonderten) Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren wurde ausgeführt, im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens bzw. des Berufungsverfahrens betreffend die Wiederaufnahme dieser Verfahren sei festgestellt worden, dass die Abrechnung der Erst- und Abschlussuntersuchungen der Beschwerdeführerin unterschiedlich erfolgt sei. Aus den Honorarnoten sei ersichtlich, dass verschiedene Leistungserbringer diese Untersuchungen im Streitzeitraum abgerechnet hätten. Honorarnoten seien von Dr. Peter N., Dr. Heinz N., Dr. Magdalena N. und von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Somit ergebe sich als neue Tatsache, dass nach außen hin nicht nur die Ärzte Dr. Heinz N. bzw. Dr. Peter N. persönlich, sondern auch eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst ärztliche Leistungen erbracht hätten. Diese Umsätze seien unter Inanspruchnahme des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 als unecht befreit behandelt und dementsprechend abgerechnet worden. Dies sei auf Grund der Aktenlage, den abgegebenen Steuererklärungen und deren Beilagen nicht erkennbar gewesen. Die Kenntnis dieser neu hervorgekommenen Tatsache hätte jedoch anders lautende Bescheide zur Folge gehabt. Die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bzw. des Berufungsverfahrens betreffend die Wiederaufnahme dieser Verfahren und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen.

Zu den Sachbescheiden wurde in dieser Begründung ausgeführt, für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 sei ausschlaggebend, wer die Leistung konkret erbringe und als Leistungserbringer den Patienten gegenüber in Erscheinung trete. Werde die Leistung vom Arzt als selbständig auftretenden Unternehmer erbracht, so sei die Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG steuerbefreit. Werde hingegen die Leistung vom Ambulatorium oder durch einen Dienstnehmer des Ambulatoriums erbracht, so unterliege sie gemäß § 10 Abs. 2 Z. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.Zu den Sachbescheiden wurde in dieser Begründung ausgeführt, für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 sei ausschlaggebend, wer die Leistung konkret erbringe und als Leistungserbringer den Patienten gegenüber in Erscheinung trete. Werde die Leistung vom Arzt als selbständig auftretenden Unternehmer erbracht, so sei die Leistung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG steuerbefreit. Werde hingegen die Leistung vom Ambulatorium oder durch einen Dienstnehmer des Ambulatoriums erbracht, so unterliege sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 15, UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

3.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufungen vom 7. November 2001. Darin wurde ausgeführt, im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei auch damit argumentiert worden, dass die die Ärzte betreffenden Leistungen von diesen mit gesonderten Honorarnoten abgerechnet worden und die Rechnungen an die Patienten getrennt ausgefolgt worden seien. Diese Honorarnoten seien dem Prüfer auch auszugsweise vorgelegt worden. Auch bei der Besprechung im Zuge des Prüfungsabschlusses sei dieses Thema angeschnitten und die Argumentation wiederholt worden. Die Bescheide über die Wiederaufnahme seien unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht dahingehend begründet worden, dass an der Beschwerdeführerin auch Nichtärzte beteiligt seien. Die neuerliche Wiederaufnahme stütze sich auf die Argumentation der Beschwerdeführerin im Betriebsprüfungsverfahren über die von den Ärzten gesondert erstellten Honorarnoten. Darin werde nun eine neue Tatsache erblickt. Die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegten Unterlagen seien durch eine "USt-Nachschau" nochmals festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass vom Finanzamt die fehlenden Wiederaufnahmsgründe aus den mittlerweile aufgehobenen Wiederaufnahmebescheiden in den nunmehrigen Bescheiden dadurch ersetzt worden seien, dass schon im Betriebsprüfungsverfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und damals von der Behörde nicht als stichhaltig betrachtete und nicht als im Einklang mit der Rechtslage stehende Argumentationen nunmehr als Wiederaufnahmsgründe herangezogen werden. Die nunmehr ausgesprochene Wiederaufnahme stelle eine willkürliche Handlung dar, die noch dazu unter Missbrauch der Vorschriften über die Ermessensentscheidungen getroffen worden sei.

3.3. Die Betriebsprüfung nahm auch zu diesen Berufungen Stellung. Darin wurde u.a. wörtlich ausgeführt:

"...

Dazu ist anzuführen, dass erst durch das BP-Verfahren festgestellt wurde, dass überhaupt eine derartige Rechnungslegung, nämlich von selbständig tätigen Ärzten und von Dienstnehmern des Ambulatoriums erfolgte. Die Nichtverwertung dieser Feststellung für die Wiederaufnahme bzw. die Verwendung eines anderen Wiederaufnahmegrundes ändert nichts daran, dass das erstmalige Erkennen der verschiedenen Abrechnungsart im BP-Verfahren, also das Hervorkommen neuer Tatsachen, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, welcher bereits vor Erlassung der erstmaligen Wiederaufnahmebescheide bestanden hat.

..."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsverfahrens im Erwägungsteil ausgesprochen, strittig sei, ob die neuerliche Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 bis 1999 zulässig sei. Das Finanzamt sei grundsätzlich nicht gehindert, hinsichtlich eines Verfahrens, das bereits einmal Gegenstand eines Wiederaufnahmebescheides gewesen sei, neuerlich die Wiederaufnahme zu verfügen. Allerdings dürfe die neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens nur aus anderen Gründen verfügt werden, als aus jenen im früheren Wiederaufnahmebescheid. Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Finanzamt bereits im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zum Ergebnis komme, dass der herangezogene Wiederaufnahmegrund eine amtswegige Wiederaufnahme nicht rechtfertige und demzufolge den Wiederaufnahmebescheid ohne die Abgabenbehörde zweiter Instanz damit zu befassen, mit stattgebender Berufungsvorentscheidung aufhebt und in weiterer Folge eine neuerliche Wiederaufnahme unter Heranziehung eines anderen Wiederaufnahmegrundes durchführe, so könne darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Für den im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilenden Wiederaufnahmegrund bleibe festzuhalten, dass das Finanzamt erstmalig im Zuge der Betriebsprüfung Kenntnis darüber erlangt habe, dass die an der Beschwerdeführerin mitbeteiligten Ärzte für ihre selbständig erbrachten Leistungen im Rahmen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin Honorarnoten gelegt haben. Die Nichtverwertung der Kenntnis dieser neuen Tatsache im Wiederaufnahmebescheid vom 22. Februar 2001 führe allerdings nicht dazu, dass diese Tatsache als "verbrauchter" Wiederaufnahmegrund zu werten sei, weil durch die den Berufungen vom 8. März 2001 stattgebenden Berufungsvorentscheidungen das Abgabenverfahren wieder in den Stand zurückversetzt worden sei, in dem es sich vor der verfügten (ersten) Wiederaufnahme befunden habe. In diesem Stadium des Verfahrens ist von der Kenntnis einer neuen Tatsache auszugehen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 li

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten