TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/15 90/12/0209

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

GehG 1956 §12a;
RDG §66 Abs12;
RDG §66 Abs3;
RDG §68b;
RDG §68c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. R in L, vertreten durch Dr. WN, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7. Mai 1990, Zl. 269/1-III6/90, betreffend Ergänzungszulage nach § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vorsteher des Bezirksgerichtes XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er übt das Richteramt seit 1. Mai 1970 aus und war mit 1. Mai 1984 in die Gehaltsgruppe II ernannt worden.

Mit besoldungsrechtlicher Wirksamkeit vom 1. März 1987 wurde der Beschwerdeführer zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes und damit in die Gehaltsgruppe III der Richter ernannt.

Auf Grund einer Bewerbung des Beschwerdeführers wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1990 auf die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichtes XY in der Gehaltsgruppe I der Richter ernannt.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. Februar 1990 wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung 1. Jänner 1991, zuzüglich Dienstzulage und Aufwandsentschädigung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begehrte, seine Bezüge unter Heranziehung des § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 festzusetzen, weil sich aus § 12a Abs. 7 ergebe, daß bei Rückstellung eines Beamten, auch eines Richters, in eine niedrigere Gehaltsgruppe dieser nicht "niedriger" gestellt werden dürfe als in jener Gehaltsgruppe, aus der er ursprünglich in die höhere Gehaltsgruppe aufgestiegen sei. Die zur Gewährleistung der dienstrechtlichen "Elastizität der öffentlich Bediensteten" geschaffenen Bestimmungen des § 12a Abs. 7 und Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 seien aus Gründen der Rechts- bzw. Gesetzesanalogie auch auf Richter anzuwenden. Andernfalls wäre deren Bewerbungsfreiheit eingeschränkt, was eine Ungleichbehandlung der Richter gegenüber anderen öffentlich Bediensteten darstelle. Unbestritten seien die allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 auch für Richter heranzuziehen. Dies müsse auch für den einen allgemeinen Normzweck aufweisenden § 12a der Fall sein. Dem Gesetzgeber des Richterdienstgesetzes sei zu unterstellen, im Hinblick auf die generelle Lösung des Gehaltsgesetzes 1956 auf eine gleichlautende Regelung im Richterdienstgesetz verzichtet zu haben.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung und des § 12a Abs. 7 und Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 weiter ausgeführt:

Beiden Bestimmungen liege die Überstellung eines Beamten zugrunde. Die Überstellung sei nach der Definition des § 12a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bzw. nach den §§ 68b und 68c RDG die Ernennung eines Staatsanwaltes oder eines Beamten einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter. Entsprechend der im § 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgenommenen besoldungsrechtlichen Einteilung der Beamten bestehe für Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte eine gemeinsame Besoldungsgruppe. Innerhalb dieser Besoldungsgruppe werde das Gehalt des Richters - mit Ausnahme von festen Gehältern in bestimmten Einzelfällen - durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe festgelegt.

Nach § 1 Abs. 2 BDG 1979 seien auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden. Entsprechend dem § 65 RDG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 BDG 1979 seien daher Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes in die Gehaltsgruppe III einzureihen.

Im gegenständlichen Fall habe sich der Beschwerdeführer auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung um die Planstelle des Vorstehers des Bezirksgerichtes XY in der Gehaltsgruppe I beworben und sei daraufhin vom Richter der Gehaltsgruppe III zum Richter der Gehaltsgruppe I ernannt worden. Hiedurch sei weder eine Änderung der Besoldungs-, noch der Verwendungsgruppe eingetreten, noch sei der Beschwerdeführer vom Staatsanwalt zum Richter ernannt worden. Eine Überstellung im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor, weshalb auch die Anwendung der ausschließlich darauf abgestellten Bestimmung des § 12a Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Frage komme.

Darüberhinaus bestehe keinerlei Anlaß, diese Norm auf die Festlegung des Gehaltes eines Richters anzuwenden, weil § 66 Abs. 12 letzter Satz RDG sehr wohl eine besondere Regelung für den Fall, daß ein Richter der Gehaltsgruppe III auf eine dieser nicht angehörende Planstelle ernannt werde, treffe.

Im § 65 RDG würden die für Richter vorgesehenen Planstellen und Gehaltsgruppen oder festen Gehälter aufgegliedert. In § 66 Abs. 2 RDG seien die einzelnen den Richtern zukommenden Gehälter nach Gehaltsgruppen und Gehaltsstufen bzw. auch die festen Gehälter betragsmäßig angeführt. § 66 Abs. 3 RDG regle, inwieweit die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeit dem Richter für die Vorrückung anzurechnen sei. Im § 66 Abs. 12 RDG werde bestimmt, daß einem in eine höhere Gehaltsgruppe ernannten Richter, der die in der neuen Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht habe, diese gebühre, und daß die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit - also erst dann, wenn die nächste Gehaltsstufe auch ohne Ernennung in eine andere Gehaltsgruppe erreicht worden wäre -, in der Gehaltsgruppe III aber nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - also alle zwei Jahre ohne Wartezeit - erfolge. Wegen dieser unterschiedlichen Vorrückungsweisen normiere § 66 Abs. 12 letzter Satz RDG ausdrücklich, daß bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebührten, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergäben. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen habe die Dienstbehörde erster Instanz die Bezüge des Beschwerdeführers korrekt festgesetzt; dem Beschwerdeführer gebühre auf Grund seines Vorrückungsstichtages 25. Oktober 1964 ab dem 1. Februar 1990 das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I der Richter mit der nächsten Vorrückung zum 1. Jänner 1991.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf günstigere Festsetzung seiner Bezüge nach Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe unter Anwendung des § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, insbesondere dessen Abs. 7 und 9, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit. sowie § 65 RDG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 findet der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes auf alle Beamten Anwendung. Unter der Überschrift "besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten" sind im § 2 des Gehaltsgesetzes 1956 acht Besoldungsgruppen angeführt, wobei mit der Z. 2 "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" auch Richter erfaßt sind. Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 sind auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes die gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, für sie geltenden Vorschriften des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 68a dieses Gesetzes die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden.

Gemäß § 12a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Überstellung die Ernennung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Abs. 7 und 9 der zuletzt genannten Bestimmung lauten (Abs. 9 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 466/1991):

"(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt ....."

Im Abschnitt III des Gehaltsgesetzes 1956 sind die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" dergestalt getroffen, daß im Unterabschnitt A hinsichtlich der Richteramtsanwärter und Richter auf das Richterdienstgesetz verwiesen wird, im Unterabschnitt B Sonderregelungen für Staatsanwälte getroffen werden, wobei in den §§ 46 und 47 des Gehaltsgesetzes 1956 unter der Überschrift "Überstellung" Regelungen dafür getroffen werden, daß ein Richter bzw. ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt wird. In den §§ 68b und 68c RDG sind korrespondierende Regelungen für den Fall vorgesehen, daß ein Staatsanwalt bzw. ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt wird. Das Gehalt der Richter wird nach § 66 Abs. 2 RDG durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Zugehörigkeit der einzelnen Planstellen zu den jeweiligen Gehaltsgruppen ist im § 65 RDG geregelt. Nach § 66 Abs. 12 letzter Satz RDG gebühren bei einer späteren Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der § 12a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 dürfe nicht eng am Wortlaut haftend interpretiert werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gebe es nämlich nur die Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte", ohne daß in den einschlägigen Bestimmungen für diese Kategorien die Bezeichnung "Verwendungsgruppe" gebraucht werde, sodaß der in den §§ 68b und 68c RDG bzw. §§ 46 und 47 GG 1956 geregelte Wechsel zwischen staatsanwaltschaftlichem und Richterdienst bei einer eng am Definitionswortlaut des § 12a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 haftenden Interpretation nicht als "Überstellung" zu bezeichnen wäre. Daraus, daß diese Bezeichnung dafür durch die erwähnten Überschriften dennoch verwendet werde, folge, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine sinngemäße Übertragung des Begriffes "Verwendungsgruppe" auf jene Bereiche erfolgen müsse, in welchen dieser von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich genannt werde. Anders könne es auch schon deshalb nicht sein, weil ansonsten ein Widerspruch zwischen § 1 Abs.3 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 12a dieses Gesetzes vorläge. Der Beschwerdeführer folgert weiters daraus, daß eine Gleichsetzung des Begriffes "Verwendungsgruppe" mit den "Gehaltsgruppen der Richter" vorzunehmen wäre, was schon durch die Verwendung des bestimmenden Wortes "Gruppe" angezeigt werde.

Dieser Auffassung des Beschwerdeführers stehen sowohl der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 12a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit den dargestellten Sonderbestimmungen als auch insbesondere der Umstand entgegen, daß im § 66 Abs. 12 RDG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppe III auf eine nicht dieser Gehaltsgruppe zugeordnete Planstelle besteht, aus der nicht ersichtlich ist, daß bezugsrechtlich eine andere Regelung Platz greifen sollte, als sich aus der Einstufung ergibt. Der Begriff "Überstellung" ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 im § 12a Abs. 1 leg. cit. als Ernennung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe definiert. Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß die im Rahmen der Sonderbestimmungen für Staatsanwälte bzw. für Richter unter der Überschrift "Überstellung" getroffenen Regelungen mit dem vorher dargestellten Definitionsinhalt nicht übereinstimmen, weil die Staatsanwälte Teil der Besoldungsgruppe nach § 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind, ohne daß es sich dabei um eine eigene Verwendungsgruppe handelt, so ändert das aber schon deshalb nichts für den Beschwerdefall, weil der Beschwerdeführer eben nicht unter diese Sonderbestimmungen fällt, sondern im Rahmen des für Richter geltenden, auf dem Vorrückungsprinzip aufbauenden Besoldungsschemas auf eigenen Wunsch in eine andere Gehaltsgruppe ernannt worden ist. Zum einen sind die Begriffe "Gehaltsgruppe" und "Verwendungsgruppe" nur hinsichtlich des Wortteiles "Gruppe" gleich. Ausgehend von diesem eindeutigen Begriffsunterschied sowie der Regelungsdichte des Besoldungsrechtes und der häufigen Änderungen sowohl des Gehaltsgesetzes 1956 als auch des Richterdienstgesetzes wäre ein Abweichen vom klaren und vollziehbaren Wortlaut des Gesetezs nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststünde, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Wenn auch zum Zeitpunkt der Einfügung des § 12a in das Gehaltsgesetz 1956 mit der 30. Gehaltsgesetz-Novelle das Besoldungsschema der Richter ein nicht gegliedertes, einheitliches Schema mit 16 Gehaltsstufen vorgesehen hat und daher damals jedenfalls kein Bedarf an einer Ergänzungszulagenregelung bestanden hat, darf im Hinblick auf die Vielzahl der seit der Neuregelung des Besoldungsrechtes der Richter (BGBl. 136/1979) erfolgten Novellierungen rechtens nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der Verwendung des Wortes "Gehaltsgruppe" im Richterdienstgesetz im Ausdruck vergriffen bzw. habe eine Anpassung des § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 an die Terminologie des Richterdienstgesetzes vergessen. Darüber hinaus ist - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang eine ausdrückliche gesetzliche Regelung mit § 66 Abs. 12 letzter Satz RDG (idF BGBl. Nr. 230/1988) derart vorgenommen worden, daß bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebühren, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben. Auch aus dieser Bestimmung ist trotz des gegebenen Sachzusammenhanges nicht ersichtlich, daß bezugsrechtlich eine andere Regelung Platz greifen sollte, als sich aus der Einstufung ergibt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß durch die auf Grund der Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgte Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I weder ein Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe im Sinne des § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 noch eine Überstellung nach den §§ 68b oder 68c RDG vorliegt.

An diesem aus dem klaren Gesetzeswortlaut abgeleiteten Ergebnis können auch die vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten teleologischen und systematischen Überlegungen nichts ändern. Eine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kann unter Beachtung der Besonderheiten der verschiedenen Besoldungsgruppen allein darin ebenfalls nicht erkannt werden. Da sich der Beschwerdeführer um die gegenständliche Funktion beworben hat, entspricht eine andere als die von der belangten Behörde gewählte Betrachtungsweise nicht der im § 65 RDG vorgesehenen Zuordnung der Planstellen der Richter unter Berücksichtigung ihres Tätigkeitsbereiches bzw. ihrer Funktion zu den Gehaltsgruppen (eine vergleichbare Regelung gibt es im Bereich der Verwaltung nicht).

Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120209.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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