TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/15 91/10/0249

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §21 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. M in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Oktober 1991, Zl. IIIa 2-785/6, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe veranlaßt, daß vom 12. bis 14. Oktober 1990 auf Waldboden der Parzelle nn1, KG W, im Bereich des sogenannten "Z" 1. ein Zufahrtsweg in einer Länge von ca. 206 m und einer Breite von 3 - 4 m ohne naturschutzrechtliche Bewilligung neu errichtet worden sei und 2. der unter Z. 1 beschriebene Zufahrtsweg und eine daran anschließende Materialplanie in einem Flächenausmaß von ca. 100 m2 angelegt worden seien, obwohl hiefür keine Rodungsbewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 38 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. k des Tiroler Naturschutzgesetzes und 2. § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wandte sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Annahme der Erstbehörde, es falle ihm bedingter Vorsatz zur Last. Er habe nämlich im Vertrauen auf den Nichteintritt des deliktischen Erfolges gehandelt. Vor Jahren sei nämlich von der Stelle, wo der gegenständliche Weg vom bestehenden Weg abzweige, ein Weg zur G-Hütte geschoben worden und dieser Weg führe auch über die Gp nn1 der KG W; hierin sei kein Verstoß gegen das Forstgesetz gesehen worden. Von dieser Wegherstellung habe auch der Gemeindeförster Kenntnis gehabt und es hätte dieses Forstorgan damals das Vorhaben der Forstbehörde anzeigen müssen, wenn der Verdacht bestanden hätte, daß Waldboden verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; er habe darauf vertrauen dürfen, daß die Herstellung eines Notweges keinen strafrechtlichen Erfolg bewirke.

Darüber hinaus sei die Tatausführung deshalb nicht strafbar, weil sie gemäß § 6 VStG durch einen Notstand entschuldigt sei. Es sei nämlich ein Bringungsnotstand vorgelegen, weil ohne den Weg die dringend notwendigen Ausputzarbeiten auf den Almflächen nicht hätten durchgeführt werden können. Nach dem Almschutzgesetz sei der Eigentümer einer Alm verpflichtet, die Almflächen almwirtschaftlich bewirtschaftbar zu erhalten und in diesem Sinne auch die nötigen Ausputzarbeiten durchzuführen.

Die Behörde hätte auch § 21 VStG anwenden und von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

Rechtsirrig sei auch der Standpunkt der Behörde, daß die Ausputzarbeiten nicht als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes anzusehen seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1991 wurde der Berufung hinsichtlich der Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 insoweit Folge gegeben, als der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses folgende Fassung erhielt:

"Der Beschuldigte Dr. M wohnhaft in T, hat veranlaßt, daß vom 12. bis 14.10.1990 auf Waldboden der Grundparzelle nn1, KG W, eine Materialplanie im Ausmaß von ca. 100 m2, welche an den Zufahrtsweg im Bereich des sogenannten "Z" angrenzt, angelegt wurde, obwohl hiefür keine Rodungsbewilligung vorlag.

Die verhängte Geldstrafe wird auf S 3.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz wird die Beitragspflicht des Berufungswerbers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit S 300,-- neu bestimmt.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Berufungswerber habe einen Zufahrtsweg in einer Länge von ca. 206 m und einer Breite von 3 bis 4 m angelegt, obwohl hiefür keine Rodungsbewilligung vorlag, wird das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es entspreche nicht der Wahrheit, daß er eine "Materialplanie" auf Waldboden angelegt habe; er habe lediglich am Ende des Weges eine Wegverbreiterung von ca. 2,5 m auf ca. 6 m durchgeführt, damit eine notdürftige Wendemöglichkeit für das Zugfahrzeug samt Anhänger bestehe. Diese Fläche könne man allenfalls als "Planie" bezeichnen, nicht aber als Materialplanie. Auch liege diese Planie nicht auf der Parzelle nn1, sondern, worauf er bereits in der Berufung hingewiesen habe, auf Parzelle nn2 der KG W.

Der Vorwurf der Herstellung einer "Materialplanie" sei erstmals im erstinstanzlichen Straferkenntnis erhoben worden; ein ordentliches Verfahren zu diesem Vorwurf habe nicht stattgefunden.

Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde behauptet, der gesamte Weg sei auf Waldboden hergestellt worden; erst im Berufungsverfahren habe er zugestanden, daß nur ein Teil des Weges über Waldboden führe. Schließlich habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid festgestellt, daß der Gesamtweg nicht auf Waldboden angelegt worden sei. Es fehle an einer Begründung dafür, warum die belangte Behörde dem Amtssachverständigen hinsichtlich der Waldeigenschaft des Weges nicht gefolgt sei, wohl aber in bezug auf den Waldcharakter jener Grundfläche, die für die Planie in Anspruch genommen worden sei. Die Aussage des Amtssachverständigen, daß diese Planie auf Waldboden liege, sei weder sachlich noch rechtlich richtig.

Die Entscheidung der belangten Behörde sei darüber hinaus deshalb unrichtig, weil sie ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, mit der Begründung abgelehnt habe, das diesbezügliche Vorbringen beziehe sich lediglich auf die Wegherstellung und nicht auf die Anlegung der "Materialplanie". Die Wegherstellung samt der Verbreiterung am Wegende sei selbstverständlich immer eine Einheit gewesen; die sogenannte "Planie" lasse sich vom Weg nicht trennen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt.

Die nicht durch eine Rodungsbewilligung gedeckte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstößt gegen § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975. Welchem anderen Zweck als dem der Waldkultur eine solche Rodung dient, ist unerheblich. Es ist daher im vorliegenden Fall auch ohne Belang, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer der Waldkultur entzogenen Fläche um eine "Materialplanie" oder um eine Wegverbreiterung handelt.

Es ist richtig, daß der Vorwurf der Errichtung einer Materialplanie erstmals im erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 28. Jänner 1991 auftaucht und daß der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren daher keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensmangel wurde aber durch den Umstand saniert, daß der Beschwerdeführer in der Berufung Gelegenheit hatte, auch zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 335 unter Nr. 48 zitierten hg. Erkenntnisse).

Nach § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahen) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil es an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF 11 894/A). Die Umschreibung des Tatortes mit "eine Materialplanie im Ausmaß von ca. 100 m2, welche an den Zufahrtsweg im Bereich des sogenannten "Z" angrenzt", läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, um welche Fläche es sich handelt, auch wenn es zutreffen sollte, daß sich diese Planie nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt auf Parzelle nn1, sondern auf einer anderen Parzelle befindet. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht für den Beschwerdeführer daher nicht. Der von ihm behauptete Verstoß des Spruches des angefochtenen Bescheides gegen § 44a lit. a VStG liegt nicht vor.

Ob sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Waldeigenschaft der Rodungsfläche auf die Ausführungen des beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen stützten durfte, hing davon ab, ob diese Ausführungen in bezug auf diese Planie schlüssig waren. Daß der Sachverständige hinsichtlich anderer Flächen von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen ist bzw. daß die belangte Behörde den Ausführungen zur Waldeigenschaft des Weges nicht gefolgt ist, macht für sich allein die Ausführungen des Sachverständigen zur Rodungsfläche weder unglaubwürdig noch unschlüssig, zumal diese Änderung offenbar darauf zurückgeht, daß der Sachverständige bei seiner ursprünglichen Äußerung von einer bestimmten Auslegung des Wortes "Grundflächen" im § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ausging, während ihm in der Folge von der belangten Behörde eine andere Auslegung dieses Wortes vorgegeben wurde. Außer dem nicht stichhaltigen Vorwurf, die Äußerungen des forsttechnischen Amtssachverständigen seien als Beweismittel nicht geeignet, weil sie sich im Verlaufe des Verfahrens geändert hätten, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was gegen die vom Gutachter geäußerte Auffassung sprechen würde, daß es sich bei der für die Herstellung der Planie in Anspruch genommenen Grundfläche um Wald handelt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, daß sich die belangte Behörde diese Auffassung zu eigen gemacht hat.

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zwar ausgeführt, auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, die Erstbehörde habe ihm zu Unrecht bedingten Vorsatz angelastet und er habe nicht schuldhaft gehandelt, sei nicht einzugehen, da dieses Vorbringen lediglich die Wegherstellung bestreffe und sich nicht auf die Anlegung der Materialplanie beziehe; sie hat sich aber an anderer Stelle der Begründung mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt und daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Damit ist sie im Ergebnis im Recht.

Selbst wenn bei dem vor Jahren errichteten Weg auf Parzelle nn1 unzulässigerweise Waldboden in Anspruch genommen worden sein sollte und wenn es zutreffen würde, daß der Gemeindeförster trotz Kenntnis von diesem Vorgang keine Anzeige erstattet hätte bzw. die zuständige Forstbehörde untätig geblieben wäre, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da aus einem Untätigbleiben behördlicher Organe für sich allein nicht darauf geschlossen werden kann, daß das unbeanstandet gebliebene Verhalten zulässig sei.

Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Anlegen des Weges und der inkriminierten Planie sei dringend erforderlich gewesen, um Ausputzarbeiten nach dem Almschutzgesetz durchführen zu können, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen vorgelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß eine Gefahr vorgelegen wäre, die so beschaffen gewesen wäre, daß ob ihres unmittelbar bevorstehenden Eintrittes dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf Erteilung der erforderlichen Rodungsbewilligung (verbunden mit dem Zuwarten auf die behördlichen Entscheidung) nicht mehr hätte zugemutet werden können. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand im Sinne des § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0016).

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073 u.a.). Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend ausgeführt hat, ist es Zweck der übertretenen Norm, Wald zu erhalten. Dieses Ziel des Forstgesetzes 1975 wurde durch die Rodung der Fläche zur Errichtung einer Materialplanie in nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100249.X00

Im RIS seit

15.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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