Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0090 E 7. September 2005 RS 1 (Hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die grundsätzliche Orientierung an den Bruttobeträgen, dh die Ermittlung eines allfälligen Übergenussbetrages nicht nach dem "Netto-", sondern nach dem "Bruttoprinzip," steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1994, 90/12/0095, vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, und vom 19. September 2003, 2001/12/0137). Dies gilt auch in diesem speziellen Fall (es sind für einen bestimmten Zeitraum Bezüge von verschiedenen für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden - Aktivbezüge und Pensionsbezüge - gegeneinander aufzurechnen).Die grundsätzliche Orientierung an den Bruttobeträgen, dh die Ermittlung eines allfälligen Übergenussbetrages nicht nach dem "Netto-", sondern nach dem "Bruttoprinzip," steht in Übereinstimmung mit dem Gesetz vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1994, 90/12/0095, vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, und vom 19. September 2003, 2001/12/0137). Dies gilt auch in diesem speziellen Fall (es sind für einen bestimmten Zeitraum Bezüge von verschiedenen für den Bund als Dienstgeber tätigen Behörden - Aktivbezüge und Pensionsbezüge - gegeneinander aufzurechnen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120096.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012