RS Vwgh 2009/3/18 2009/04/0063

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0223 E 11. November 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß die Parteien dahingehend beraten werden müßten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (Hinweis E 22.7.1987, 87/12/0033; Hinweis EB E 20.3.1996, 95/03/0316).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040063.X02

Im RIS seit

09.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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