TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/03/0316

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §13a;
GBefG 1952 §1 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Oktober 1995, Zl. UVS-04/G/33/00374/95, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 und im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit einem Kraftfahrzeug mit dem Standort in Wien 15., S-Straße 46, entzogen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 3. Mai 1994 den Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse (richtig: der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen habe. Daß die weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen sind.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Nach dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Mai 1994 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Der im § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 zweiter Fall GewO 1994 normierte Tatbestand ist somit erfüllt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Handelsgericht Wien habe "auf keinen Fall" den Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen bzw. habe den Antrag "überhaupt nicht mehr rechtmäßig" abweisen können, weil bereits am 2. Mai 1995 (gemeint: 1994) die Zurückziehung dieses Antrages bei Gericht eingelangt sei, geht ins Leere, weil der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Mai 1994 - wie aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Beschlußausfertigung hervorgeht - den Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30. März 1994 betraf, während es sich bei dem zurückgezogenen Antrag nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gleichschrift um einen der Wiener Gebietskrankenkasse vom 9. Februar 1994 handelte. Damit entbehrt auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene, die Nichtbeischaffung des Handelsgerichtsaktes betreffende Verfahrensrüge jeder Berechtigung.

Auch mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft, sich mit diesem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und keine Feststellungen zu den "tatsächlichen" Vermögensverhältnissen getroffen, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil er nicht dartut, welches relevante Vorbringen unberücksichtigt geblieben sei und welche konkreten Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung der Manuduktionspflicht vorwirft, weil sie ihn in der Berufungsverhandlung nicht über die Voraussetzungen nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 informiert und zu einem entsprechenden Vorbringen angeleitet habe, ist er darauf zu verweisen, daß die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst und auf die Erteilung von Unterweisungen zur Gestaltung eines für die Partei vorteilhaften Vorbringens bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237). Im übrigen sei bemerkt, daß selbst das Vorbringen in der Beschwerde, es seien "weitere Gläubiger" vorhanden, an die auch Zahlungen geleistet worden seien, keineswegs hinreicht, um die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 annehmen zu können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1994, Zlen. 94/03/0156, 0157, und vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/03/0252).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030316.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten