RS Vwgh 2009/3/20 2009/17/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2009
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2;
VVG §1;
VVG §5;
WAG 2007 §92 Abs8;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum zweiten Fall des § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179) hat die Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen. Die Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG voraus; eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG unzulässig. Erst auf Grund dieses (zweiten) Bescheides ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig. Der Bescheid nach § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier:Wie der Verwaltungsgerichtshof zum zweiten Fall des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG bereits ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179) hat die Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen. Die Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG voraus; eine Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG unzulässig. Erst auf Grund dieses (zweiten) Bescheides ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig. Der Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier:

dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft.dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170033.X01

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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