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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum zweiten Fall des § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179) hat die Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen. Die Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG voraus; eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG unzulässig. Erst auf Grund dieses (zweiten) Bescheides ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig. Der Bescheid nach § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier:Wie der Verwaltungsgerichtshof zum zweiten Fall des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG bereits ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2002/17/0179) hat die Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe mangels einer abweichenden Zuständigkeitsregelung durch die nach VVG zuständige Behörde zu erfolgen. Die Vollstreckung der angedrohten Zwangsstrafe setzt jedoch das Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG voraus; eine Vollstreckung der gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG unzulässig. Erst auf Grund dieses (zweiten) Bescheides ist die Vollstreckung der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe zulässig. Der Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG ersetzt im Ergebnis für die Vollstreckungsbehörde die eigenen Sachverhaltsfeststellungen, ob einem Titelbescheid (hier:
dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z. 2 BWG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft.dem Bescheid über die erstmalige Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe) entsprochen wurde. Eine Vollziehung der erstangedrohten Zwangsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist somit nur zulässig, wenn der entsprechende Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG vorliegt, mit dem konkretisiert wird, welche Rechtsfolge sich an die fortgesetzte Missachtung der Unterlassungsverpflichtung knüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170033.X01Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009